STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG FIGURENTHEATER

 

    

Studien- und Prüfungsordnung
der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart
für den Diplom-Studiengang Figurentheater

Aufgrund von § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 des Kunsthochschulgesetzes vom 22. November 1977 (GBl. S. 522), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Baden-Württemberg vom 8. Dezember 1981 (GBl. S. 584), hat der Senat der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart am 18. Juli 1984 die folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Figurentheater beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat der Studien- und Prüfungsordnung mit Erlass Nr. V 956.72/12 vom 22. August 1984 zugestimmt.



Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§ l Zweck der Prüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Inhalte des Studiums, Begriffsbestimmungen
§ 4 Studiendauer, Prüfungen, Meldefristen
§ 5 Prüfungsausschuss
§ 6 Prüfungskommissionen
§ 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 9 Öffentlichkeit der Prüfungen


II. Zwischenprüfung

§ 10 Meldung und Zulassung zur Zwischenprüfung
§ 11 Ziel, Umfang und Art der Zwischenprüfung
§ 12 Zeugnis


III. Diplom-Vorprüfung

§ 13 Meldung und Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
§ 14 Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
§ 15 Zeugnis


IV. Diplomprüfung

§ 16 Meldung und Zulassung zur Diplomprüfung
§ 17 Umfang und Durchführung der Diplomprüfung
§ 18 Zeugnis und Diplom


V. Schlussbestimmungen

§ 19 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 20 Versagung der Wiederholung und Erlöschen des Unterrichtsanspruchs
§ 21 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 22 Inkrafttreten



I. Allgemeines


§ l Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen künstlerischen Qualifikationen und gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.



§ 2 Diplomgrad

Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht die Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart den akademischen Grad "Diplom-Figurenspieler".



§ 3 Inhalte des Studiums, Begriffsbestimmungen

(1) Den Erfordernissen der Berufspraxis entsprechend verläuft das Studium im wesentlichen projektgebunden.

(2) Für diese Studien- und Prüfungsordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen
Hauptfach:
Figurentheater (Darstellerische Projekte mit Abschlussaufführung)
Studienbegleitende Fächer:
Plastisches Gestalten, Körperausdruck und Rhythmik, Darstellendes Sprechen, Wirkungsästhetik und Geschichte des Figurentheaters, Bühnentechnik und Betriebspraxis, Figurentheater für Kinder. (Projektbezogene Schwerpunkte).



§ 4 Studiendauer, Prüfungen, Meldefristen

(1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester.

(2) Der Diplomprüfung geht die Zwischenprüfung und die Diplom-Vorprüfung voraus.

(3) In der Regel wird die Zwischenprüfung am Ende des zweiten, die Diplom-Vorprüfung am Ende des siebenten und die Diplomprüfung am Ende des achten Fachsemesters abgeschlossen.

(4) Beginn und Dauer der Meldefristen für die Prüfungen werden durch Anschlag bekannt gemacht.



§ 5 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen zuständig. Er erledigt ferner die ihm durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind der Rektor, der Prorektor und ein weiterer hauptberuflicher Professor. Der weitere hauptberufliche Professor und die Stellvertreter der Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Senat für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Vorsitzender ist der Rektor. Er kann den Vorsitz auf den Prorektor delegieren. Der Sachbearbeiter für das Prüfungswesen nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Senat und der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(4) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung von laufenden Angelegenheiten auf seinen Vorsitzenden übertragen.



§ 6 Prüfungskommissionen

(l) Der Rektor bestellt die Prüfungskommissionen.

(2) Die Prüfungskommission der Zwischenprüfung besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Lehrern möglichst der betreffenden Fachgruppe.

(3) Die Prüfungskommission der Diplom-Vorprüfung besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Lehrern möglichst der betreffenden Fachgruppe.

(4) Die Prüfungskommission der Diplomprüfung besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens drei Lehrern möglichst der betreffenden Fachgruppe.

(5) Vorsitzender der Prüfungskommission ist bei Hauptfachprüfungen der Rektor. Er kann den Vorsitz delegieren. In den übrigen Fächern wird der Vorsitzende vom Rektor bestimmt, der Vorsitzende darf nicht Fachlehrer des Prüfungskandidaten in dem entsprechenden Prüfungsfach sein.

(6) Ein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Prüfer besteht nicht.



§ 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach dem Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht hat, kann von den jeweiligen Prüfern oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen l bis 3 trifft der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidungen allgemein oder im Einzelfall auf seinen Vorsitzenden übertragen. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.



§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen

(l) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden folgende Noten verwendet;
1 = sehr gut = eine besonders hervorragende Leistung
2 = gut = eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung
3 = befriedigend = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen entspricht
5 = nicht ausreichend = eine Leistung mit erheblichen Mängeln.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen. Bei der Bildung der Fachnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Fachnote lautet:
Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.



§ 9 Öffentlichkeit der Prüfungen

(1) Die Prüfungen im Hauptfach sind hochschulöffentlich. Für die Aufführung von Prüfungsprojekten kann ein öffentliches Zielpublikum geladen werden.

(2) Die anderen Prüfungen sind nicht hochschulöffentlich.




II. Zwischenprüfung


§ 10 Meldung und Zulassung zur Zwischenprüfung

(1) Jeder Kandidat muss sich am Ende des zweiten Semesters fristgerecht zur Zwischenprüfung melden.

(2) Der Meldung sind Nachweise gemäß § 11 Abs. 2 der Prüfungsordnung beizufügen.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung. Er darf die Zulassung nur ablehnen, wenn die Unterlagen unvollständig sind.



§ 11 Ziel, Umfang und Art der Zwischenprüfung

(1) In der Zwischenprüfung soll festgestellt werden, ob die fachlichen Fortschritte des Kandidaten seit seinem Eintritt in die Hochschule erwarten lassen, dass er sein Studium innerhalb der Regelstudienzeit erfolgreich abschließen kann.

(2) Die Zwischenprüfung verläuft projektgebunden. Jeder Student muss zum Ende des zweiten Semesters die erfolgreiche Teilnahme an zwei Projekten im Hauptfach nachweisen (Leistungsscheine).

(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn in beiden Leistungsnachweisen mindestens die Note "ausreichend" (bis 4,0) erreicht wird.

(4) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen sind im jeweils folgenden Semester abzulegen.

(5) Die Wiederholung der Zwischenprüfung verläuft nicht projektgebunden. Sie besteht aus
  1. dem praktischen Teil (darstellerische Aufgaben)
  2. dem theoretischen Teil

  3. (Anforderungen und Modalitäten sind aus der Anlage zu ersehen.)
(6) Die Zwischenprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn der Kandidat in der Wiederholungsprüfung wiederum die Note "nicht ausreichend" erhält.



§ 12 Zeugnis

(1) Über die bestandene Zwischenprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das eine Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und trägt das Datum des letzten Projektabschlusses (Leistungsscheins) bzw. des letzten Prüfungstages.

(2) Hat der Kandidat erstmals die Note "nicht ausreichend" erhalten, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch Auskunft darüber gibt, innerhalb welcher Frist die Zwischenprüfung wiederholt werden kann.

(3) Der Bescheid über die endgültig nicht bestandene Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.




III. Diplom-Vorprüfung


§ 13 Meldung und Zulassung zur Diplom-Vorprüfung

(1) Der Kandidat muss sich am Ende des siebenten Semesters fristgerecht zur Diplom-Vorprüfung melden. Eine frühere Meldung ist zulässig, wenn die in (2) genannten Nachweise vorliegen.

(2) Der Meldung zur Diplom-Vorprüfung sind beizufügen:
  1. Das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung
  2. Nachweise gemäß § 14. Abs. l.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung. Er darf die Zulassung nur ablehnen, wenn die Unterlagen unvollständig sind.



§ 14 Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung verläuft projektgebunden. Jeder Kandidat muss zum Ende des siebenten Semesters die erfolgreiche Teilnahme an mindestens drei weiteren Projekten im Hauptfach (Leistungsscheine) sowie die Teilnahme an mindestens drei Seminaren (Teilnahmescheine) der studienbegleitenden Fächer (§ 3, Abs. 2) nachweisen.

(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden. Wenn in allen Leistungsnachweisen mindestens die Note "ausreichend" (bis 4,0) erreicht wird.

(3) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen sind im jeweils folgenden Semester abzulegen.

(4) Eine zweite Wiederholung ist nur in Ausnahmefällen zulässig und muss vom Prüfungsausschuss genehmigt werden.

(5) Die Wiederholung der Diplom-Vorprüfung verläuft nicht projektgebunden. Sie besteht aus
  1. praktischen Prüfungen (gestalterische und darstellerische Aufgaben)
  2. mündlichen Prüfungen. (Anforderungen und Modalitäten sind aus der Anlage zu ersehen.)


§ 15 Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das eine Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und trägt das Datum des letzten Projektabschlusses (Leistungsscheins) bzw. des letzten Prüfungstages.

(2) Hat der Kandidat in einem oder mehreren Projektabschlüssen (Leistungsscheinen) bzw. Prüfungsteilen die Note "nicht ausreichend" erhalten, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, in welchen Prüfungsteilen und innerhalb welcher Frist die Diplom-Vorprüfung wiederholt werden kann.

(3) Der Bescheid über die endgültig nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.




IV. Diplomprüfung


§ 16 Meldung und Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Die Meldung richtet sich nach den Vorschriften des § 4, Abs. 4. Eine frühere Meldung ist zulässig, wenn die in (2) genannten Nachweise vorliegen.

(2) Der Meldung sind beizufügen;
  1. Das Zeugnis über die bestandene Diplom-Vorprüfung
  2. das schriftliche Konzept des Prüfungsprojektes nach Maßgabe der Anlage
  3. die Hausarbeit.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf die Zulassung nur ablehnen, wenn
  1. die Unterlagen unvollständig sind oder
  2. das eingereichte Konzept des Prüfungsprojektes nicht den Anforderungen entspricht.


§ 17 Umfang und Durchführung der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung im Studiengang Figurentheater besteht aus der Aufführung des Prüfungsprojektes, der mündlichen Prüfung und der Hausarbeit.

(2) Durchführung des Prüfungsprojektes:
Aufführung eines in Figurenbau und Inszenierung selbst erarbeiteten Stückes.
Gruppenarbeit ist zulässig, wenn die Einzelleistung deutlich erkennbar wird.
Anforderungen und Modalitäten sind aus der Anlage zu ersehen. Entspricht das eingereichte Konzept nicht den Anforderungen der Prüfungsordnung bzw. unter- oder überschreitet die voraussichtliche Aufführungsdauer den vorgesehenen Rahmen (Anlage!), kann das Prüfungsprojekt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurückgewiesen werden.

(3) Die mündliche Prüfung wird in folgender Form durchgeführt;
  1. Theoretischer Teil im Anschluss und mit obligatorischem Bezug auf das Prüfungsprojekt,
  2. Künstlerisch-praktischer Teil mit Kurzdemonstrationen des Kandidaten.

  3. (Anforderungen und Modalitäten sind aus der Anlage zu ersehen.)
(4) Hausarbeit:
Das Thema für die schriftliche Hausarbeit wird vom Fachlehrer sechs Monate vor dem Meldetermin zur Diplomprüfung ausgegeben. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen.
Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Wird die Hausarbeit nicht fristgemäß abgegeben, wird sie mit "nicht ausreichend" gewertet.
Die Beurteilung der Arbeit ist in schriftlicher Form vom Fachlehrer und einem Korreferenten jeweils vier Wochen nach Ablauf des Meldetermins dem Leiter der Prüfungskommission vorzulegen.
In den Fällen, in denen sich Gutachter und Korreferent nicht auf eine Note einigen können, entscheidet die Prüfungskommission nach Einholung eines dritten Gutachtens.

(5) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Note für das Prüfungsprojekt, die mündliche Prüfung und für die Hausarbeit insgesamt mindestens "ausreichend" (bis 4,0) ist.

(6) Ist die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist frühestens zum nächsten Prüfungstermin möglich und muss spätestens nach einem Jahr erfolgen. Eine Rückgabe des neuen Themas der Hausarbeit ist nur dann zulässig, wenn der Kandidat von dieser Möglichkeit noch keinen Gebrauch gemacht hat.

(7) Eine zweite Wiederholung der Diplomprüfung ist ausgeschlossen.



§ 18 Zeugnis und Diplom

(1) Über die bestandene Diplomprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Leiter der Studienkommission zu unterzeichnen. § 15, Abs. 2 bis 3 gilt entsprechend.

(2) Ferner wird dem Kandidaten ein Diplom ausgehändigt, in welchem die Daten der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung vermerkt sind.

(3) Das Diplom wird vom Rektor der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart und dem Hauptfachlehrer des Kandidaten unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.




V. Schlussbestimmungen


§ 19 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erworben, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. l und 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

(5) Das Zeugnis darf nur gegen Vorlage einer Entlastungsbescheinigung der Bibliothek ausgehändigt werden.



§ 20 Versagung der Wiederholung und Erlöschen des Unterrichtsanspruchs

(1) Die Wiederholung einer bestandenen Diplomprüfung ist nicht zulässig.

(2) Nach bestandener Diplomprüfung erlischt der Unterrichtsanspruch.



§ 21 Einsicht in die Prüfungsakten

(l) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestätigt Ort und Zeit der Einsichtnahme.



§ 22 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.




Stuttgart, den 21. September 1984

gez. Prof. Gümbel, Rektor