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Studien- und Prüfungsordnung
der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart
für den Diplom-Studiengang Schauspiel
Aufgrund von § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 des Kunsthochschulgesetzes vom 22. November 1977 (GBl. S. 522), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Baden-Württemberg vom 8. Dezember 1981 (GBl. S. 584), hat der Senat der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart am 3. Juli 1985 die folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Schauspiel beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat der Studien- und Prüfungsordnung mit Erlass Nr.: V 956.72/21 vom 16. Januar 1986 zugestimmt.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Studien- und Prüfungszweck
§ 2
Diplomgrad
§ 3
Studiendauer
II. Studienordnung
§ 4
Gliederung des Studiums, Schwerpunkte
§ 5
Art, Umfang und Reihenfolge der Lehrveranstaltungen
§ 6 Studieninhalte
III. Prüfungsordnung, allgemeine Bestimmungen
§ 7
Prüfungen und Prüfungstermine
§ 8
Prüfungsausschuss
§ 9 Prüfungskommissionen
§ 10 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 11
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 12
Öffentlichkeit der Prüfungen
IV. Zwischenprüfungen
§ 13
Durchführung der ersten Zwischenprüfung
§ 14 Durchführung der zweiten Zwischenprüfung
§ 15
Zeugnis
V. Diplomprüfung (Bühnenreifeprüfung)
§ 16
Meldung und Zulassung zur Diplomprüfung
§ 17 Prüfungsanforderungen
§ 18 Prüfungsinhalte
§ 19 Wiederholung
§ 20
Zeugnis
§ 21
Diplom
VI. Schlussbestimmungen
§ 22
Ungültigkeit der Diplomprüfung
§ 23 Versagung der Wiederholung und Erlöschen des Unterrichtsanspruchs
§ 24 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 25
Inkrafttreten
I. Allgemeines
§ 1
Studien- und Prüfungszweck
(1) Der Studiengang Schauspiel bereitet auf den Beruf des Schauspielers vor. Er bildet vorwiegend den Nachwuchs für die bestehenden Theater aus. Er berücksichtigt deshalb deren Anforderungen.
(2) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Bühnenreife besitzt.
§ 2
Diplomgrad
Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht die Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart den akademischen Grad "Diplom-Schauspieler".
§ 3
Studiendauer
Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester (vier Jahre) einschließlich der Diplomprüfung.
II. Studienordnung
§ 4
Gliederung des Studiums, Schwerpunkte
Das Studium ist in vier Studienjahre gegliedert. Die Ausbildung in den Hauptfächern Sprechen, Bewegen, Darstellen, Theorie dauert vier Studienjahre. Die Teilnahme ist obligatorisch. Die Ausbildung in den Pflichtfächern Fechten, Tanz, Pantomime, musikalische Grundlagen, Gesang dauert drei Studienjahre. Nach jeweils zwei Jahren obligatorischen Studiums der Pflichtfächer können bis zu drei Pflichtfächer abgewählt werden, d.h. der Studierende kann durch die Wahl von mindestens zwei Pflichtfächern Schwerpunkte seines Studiums bestimmen. Das vierte Studienjahr bietet die Möglichkeit des erweiterten Spezialstudiums in Form von Arbeitsgemeinschaften (Kursen) auf folgenden Gebieten:
- Musical, Show und Cabaret
- Theater für Kinder und Jugendliche
- Spielpädagogik.
Die Teilnahme ist fakultativ.
§ 5
Art, Umfang und Reihenfolge der Lehrveranstaltungen
(1) Die Lehrveranstaltungen finden als Gruppen- oder Einzelunterricht (=E) statt. Die Anzahl der Wochenstunden pro Fach und Studienjahr ist in den nachfolgenden Absätzen geregelt. Die Reihenfolge der Lehrveranstaltungen und ihre Verteilung auf die einzelnen Studienjahre ist verbindlich.
(2) Die Fächer des ersten Studienjahres sind:
Hauptfächer
- Sprechen (Stimmbildung 2 und 1/2 E, Sprecherziehung 6)
- Bewegen (Körpertraining 5, Rhythmik 4)
- Darstellen (Interaktion 4, Improvisation 4)
- Theorie (Vorlesung 2, Seminar 2, Colloquium 2)
Pflichtfächer
- Fechten (2)
- Musikalische Grundlagen (2)
(3) Die Fächer des zweiten Studienjahres sind:
Hauptfächer
- Sprechen (Stimmbildung 2 und 1/2 E, Sprecherziehung 4 und 1/2 E)
- Bewegen (Körpertraining 5, Rhythmik 4)
- Darstellen (Improvisation 4, Rolle 2 E, Ensemble 4, Projektarbeit)
- Theorie (Vorlesung 2, Seminar 2, Colloquium 2)
Pflichtfächer
- Fechten (2)
- Tanz (2)
- Pantomime (2)
- Musikalische Grundlagen (2)
- Gesang (l E)
(4) Die Fächer des dritten Studienjahres sind:
Hauptfächer
- Sprechen (Stimmbildung l und 1/2 E, Sprecherziehung 4 und 1/2 E)
- Bewegen (Körpertraining 5)
- Darstellen (Rolle 2 E, Ensemble 6, Projektarbeit)
- Theorie (Vorlesung 2, Hauptseminar 2, Colloquium 2)
Pflichtfächer
- Fechten (2)
- Tanz (2)
- Pantomime (2)
- Musikalische Grundlagen (2)
- Gesang (l E)
(5) Die Fächer des vierten Studienjahres sind:
Hauptfächer
- Sprechen (Stimmbildung 1/2 E, Sprecherziehung 2 und 1/2 E)
- Bewegen (Körpertraining 5)
- Darstellen (Rolle 2 E, Ensemble 2)
- Theorie (Hauptseminar 2)
Pflichtfächer
- Tanz (2)
- Pantomime (2)
- Gesang (l E)
Arbeitsgemeinschaften
- Musical, Show und Cabaret (Kurs)
- Theater für Kinder und Jugendliche (Kurs)
- Spielpädagogik (Kurs)
Neben dem Studienprogramm finden Kurse zum Kennenlernen berufsbezogener Umfelder statt: z.B. Hörfunk, Schminken. Erforderlich sind Exkursionen zu wichtigen Theaterzentren.
§ 6 Studieninhalte
(l) Die Studieninhalte der Hauptfächer im ersten Studienjahr sind:
1.-2. Sprechen – Bewegen: Technisches Grundkönnen – Sprechen und Bewegen als persönliches Ausdrucksmittel wahrnehmen und entwickeln.
3. Darstellen: Erarbeiten von natürlichem Verhalten.
4. Theorie: Einführung in die Analyse historischer und moderner Dramatik im Lichte zeitgenössischer Interpretation (signifikanter Theater-Regie) und zeitgenössischer Interpretationswissenschaft (Theaterwissenschaft, Literaturwissenschaft). Studienziel: klare, analytische Erkenntnis einzelner Rollen, Gegenüberstellung historisierender und zeitgenössischer Betrachtungsweise.
(2) Die Studieninhalte der Hauptfächer im zweiten Studienjahr sind:
l.-2. Sprechen – Bewegen: Kräftigung und Erweiterung des technischen Grundkönnens, Sprechen und Bewegen rollenspezifisch einsetzen lernen.
3. Darstellen: Darstellungsstile, Erprobung schauspieltheoretischer Ansätze, Darstellung von Fremdpersonen.
4. Theorie: Erweiterung des Stoffes. Studienziel: Selbständige Beschreibung und Analyse gegebener Rollen im Referat.
(3) Die Studieninhalte der Hauptfächer im dritten Studienjahr sind:
l.-2. Sprechen – Bewegen: Erfolgreich abgeschlossene Korrektur individueller technischer Mängel.
3. Darstellen: Fähigkeit zum Umsetzen von Regieintentionen sowie zu Eigeninterpretation, Erarbeitung des Vorsprechrepertoires.
4. Theorie: Vervollständigung des dramengeschichtlichen Überblicks. Studienziel: Analyse sowohl einzelner Rollen und Dramenprobleme wie auch selbständige Herausarbeitung von Gesamtzusammenhängen (Gegensatzpaaren, Beschreibung der Tendenzen des dramatischen Kontextes, welcher über Rollen und Einzelheiten hinausweist. Vergleich der Ergebnisse mit moderner Aufführungspraxis).
(4) Das vierte Studienjahr dient der Vertiefung des Stoffes sowie der gezielten Verbreiterung und Festigung des Repertoires im Hinblick auf die Berufspraxis. Der Abschluss von Gastvertragen mit einer Bühne, die zum Zwecke gegenseitigen Kennenlernens einer festen Anstellung vorausgehen, bedarf der vorherigen Zustimmung der Hochschule. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn ein einmaliges Gastieren der Entwicklung des Studierenden nicht dienlich ist.
III. Prüfungsordnung, allgemeine Bestimmungen
§ 7
Prüfungen und Prüfungstermine
(1) Der Diplomprüfung gehen zwei Zwischenprüfungen voraus. Die
erste Zwischenprüfung wird am Ende des ersten, die zweite Zwischenprüfung an Ende des vierten und die Diplomprüfung am Ende des achten Fachsemesters abgeschlossen.
(2) Beginn und Dauer der Meldefrist für die Prüfungen werden durch Anschlag bekannt gemacht.
(3) Hat der Student sich nicht innerhalb der Meldefrist zur Prüfung gemeldet, wird ein Termin anberaumt, es sei denn, dass die Meldung aus Gründen unterblieben ist, die der Student nicht zu vertreten hat.
§ 8
Prüfungsausschuss
(l) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen zuständig. Er erledigt ferner die ihm durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind der Rektor, der Leiter der Studienkommission Schauspiel und die weiteren hauptberuflichen Professoren aus der Fachgruppe Schauspielschule. Vorsitzender ist der Rektor. Er kann den Vorsitz auf den Leiter der Studienkommission Schauspiel delegieren. Der Sachbearbeiter für das Prüfungswesen nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Senat und der Studienkommission über die Einhaltung der Studienzeiten.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
(5) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung von laufenden Angelegenheiten auf seinen Vorsitzenden übertragen.
§ 9 Prüfungskommissionen
(1) Die Prüfungskommissionen werden vom Prüfungsausschuss bestellt. Er bestimmt auch den Vorsitzenden.
(2) Die Prüfungskommission der ersten Zwischenprüfung besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Hauptfachlehrern des betreffenden Studienjahres (vgl. § 5, Abs. 2).
(3) Die Prüfungskommission der zweiten Zwischenprüfung und der
Diplomprüfung besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens drei Lehrern der Fachgruppe. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Der Prüfungsausschuss kann in die Prüfungskommission der Diplomprüfung abweichend von Absatz 3 höchstens zwei geeignete Persönlichkeiten berufen, die nicht der Fachgruppe oder nicht dem Lehrkörper der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart angehören.
§ 10 Bewertung der Prüfungsleistungen
Die Prüfungsleistungen werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.
§ 11
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als "nicht bestanden" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach dem Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten
Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen.
(3) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht bestanden" bewertet.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen l bis 3 trifft der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidungen allgemein oder im Einzelfall auf seinen Vorsitzenden übertragen. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
§ 12
Öffentlichkeit der Prüfungen
(1) Die zweite Zwischenprüfung und die Diplomprüfung sind hochschulöffentlich, soweit sie nicht im Rahmen einer Aufführung ohnehin öffentlich sind. In den anderen Prüfungen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
(2) Absatz l, Satz l gilt nicht für die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
IV. Zwischenprüfungen
§ 13
Durchführung der ersten Zwischenprüfung
(1) Die erste Zwischenprüfung dient der Feststellung, ob die fachlichen Fortschritte des Kandidaten und seine Entwicklungsmöglichkeiten erwarten lassen, dass er für den Beruf des Schauspielers geeignet ist. Die Prüfung erstreckt sich auf die Gegenstände der Hauptfächer (vgl. § 5). Sie ist studienbegleitend.
(2) Liegt am Ende des ersten Fachsemesters in einem oder mehreren dieser Fächer eine Bewertung vor, die "nicht bestanden" lautet, wird das Prüfungsergebnis von der Prüfungskommission insgesamt erörtert. Kommt die Prüfungskommission zu dem Ergebnis, dass die Entwicklungsmöglichkeiten des Kandidaten eine Beseitigung der festgestellten Mängel nicht erwarten lassen, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. Ist die Prüfungskommission der Auffassung, dass eine Beseitigung der Mängel im Laufe des Studiums möglich ist, kann der Kandidat die Zwischenprüfung in den betreffenden Fächern am Ende des nächsten Semesters wiederholen.
§ 14 Durchführung der zweiten Zwischenprüfung
(1) Das Bestehen der zweiten Zwischenprüfung ist Voraussetzung für den Eintritt in das dritte Studienjahr.
(2) Jeder Kandidat muss sich zur zweiten Zwischenprüfung fristgerecht melden. Der Meldung sind Leistungsnachweise über alle Lehrveranstaltungen beizufügen, die in der vorstehenden Studienordnung für die beiden ersten Studienjahre ausgewiesen sind. Als Leistungsnachweis gilt die im Studienbuch bescheinigte erfolgreiche Teilnahme.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung. Er darf die Zulassung nur versagen, wenn
- die erste Zwischenprüfung nicht bestanden ist
- die Nachweise gemäß Absatz 2, Satz 2 nicht vorliegen.
(4) Prüfungsgegenstand ist das Vorsprechen zweier einstudierter Rollenausschnitte. Statt dessen kann auf Antrag des Kandidaten auch die Mitwirkung in einer öffentlichen Aufführung als Zwischenprüfung anerkannt werden, wenn Art und Umfang der Mitwirkung einer Prüfungsleistung gemäß Satz l entsprechen.
(5) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann sie nach einem Semester einmal wiederholt werden.
§ 15
Zeugnis
(1) Über die bestandenen Zwischenprüfungen ist jeweils ein Zeugnis auszustellen, das auch Empfehlungen und Anregungen der Prüfungskommission enthalten kann. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Es trägt im Falle der ersten Zwischenprüfung das Datum der Erörterung des Prüfungsergebnisses durch die Prüfungskommission, im Falle der zweiten Zwischenprüfung das Datum des Tages, an dem die Prüfungsleistung erbracht wurde.
(2) Hat der Kandidat eine Zwischenprüfung nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann.
(3) Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
V. Diplomprüfung (Bühnenreifeprüfung)
§ 16
Meldung und Zulassung zur Diplomprüfung
(l) Jeder Kandidat muss sich zur Prüfung bis zum Ende des siebten Fachsemesters melden. Der Meldung sind beizufügen:
- Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an allen in der Studienordnung ausgewiesenen Lehrveranstaltungen
- Nachweis eines schriftlichen oder mündlichen Referates im Fach Theorie.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung. Er darf die Zulassung nur versagen, wenn
- die beiden Zwischenprüfungen nicht bestanden sind
- die Nachweise gemäß Absatz l nicht vorliegen.
§ 17 Prüfungsanforderungen
Für das Bestehen der Diplomprüfung sind erforderlich:
- Die Beherrschung des technischen Grundkönnens, die Fähigkeit, Sprechen und Bewegen als frei verfügbare Ausdrucksmittel rollenspezifisch einsetzen zu können.
- Die Fähigkeit zum Umsetzen von Regieintentionen sowie zur Eigeninterpretation von textgebundenen Rollen.
- Die Fähigkeit, eine Rolle zu analysieren im Hinblick auf das Stück, den Autor, die historischen Voraussetzungen und die theatralischen Möglichkeiten.
§ 18 Prüfungsinhalte
In der praktischen Prüfung muss der Kandidat drei verschiedene Einzel- oder Partnerrollen zeigen, von denen mindestens eine selbständig erarbeitet wurde. Statt dessen kann auf Antrag des Kandidaten auch die Mitwirkung in einer öffentlichen Aufführung als Prüfungsleistung anerkannt werden, wenn Art und Umfang der Mitwirkung einer Prüfungsleistung gemäß Satz l entspricht.
§ 19 Wiederholung
Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann sie innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
§ 20
Zeugnis
(1) Über die bestandene Diplomprüfung erhält der Kandidat ein Zeugnis, das die Prüfungsleistungen bezeichnet und mit dem ihm die Bühnenreife zuerkannt wird. Es trägt das Datum der letzten Fachprüfung.
(2) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, in welchen Fächern und innerhalb welcher Frist die Diplomprüfung wiederholt werden kann.
(3) Der Bescheid über die endgültig nicht bestandene Diplomprüfung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
§ 21
Diplom
(1) Gleichzeitig mit den Zeugnis wird dem Kandidaten ein Diplom mit dem Datum der Diplomprüfung ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades "Diplom-Schauspieler" beurkundet.
(2) Das Diplom wird vom Rektor der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.
VI. Schlussbestimmungen
§ 22
Ungültigkeit der Diplomprüfung
(l) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffene Bewertung der Prüfungsleistung berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erworben, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz l und 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 23 Versagung der Wiederholung und Erlöschen des Unterrichtsanspruchs
(1) Die Wiederholung einer bestandenen Diplomprüfung oder einzelner bestandener Fachprüfungen ist unzulässig.
(2) In Fächern, in denen die Prüfung bestanden wurde, erlischt der Unterrichtsanspruch aus der Zulassung zum Studiengang Schauspiel.
§ 24 Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestätigt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 25
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Stuttgart, den 14. Februar 1986
Prof. Gümbel ( Rektor )
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