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Studien- und Prüfungsordnung
der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart
für den Diplom-Studiengang
Kirchenmusik (B) evangelisch/katholisch
Aufgrund von § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 des Kunsthochschulgesetzes vom 22. November 1977 (GB1. S. 522), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Baden-Württemberg vom 8. Dezember 1981 (GB1. S. 584), hat der Senat der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart am 18. Juli 1984 die folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Kirchenmusik (B) beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat der Studien- und Prüfungsordnung mit Erlass Vom 21. Januar 1985, Az.: V-956.72/13 zugestimmt.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ l Zweck der Prüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Gliederung und Dauer des Studiums, Prüfungen, Meldefristen
§ 4 Prüfungsausschuss
§ 5 Prüfungskommissionen
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 8 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 9 Öffentlichkeit der Prüfungen
II. Zwischenprüfung
§ 10 Meldung und Zulassung zur Zwischenprüfung
§ 11 Ziel, Umfang und Art der Zwischenprüfung
§ 12 Weitere Zwischenprüfungen
§ 13 Zeugnis
III. Diplom-Vorprüfung
§ 14 Meldung und Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
§ 15 Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
§ 16 Zeugnis
IV. Diplomprüfung
§ 17 Meldung und Zulassung zur Diplomprüfung
§ 18 Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 19 Zeugnis
§ 20 Diplom
V. Schlussbestimmungen
§ 21 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 22 Versagung der Wiederholung und Erlöschen des Unterrichtsanspruchs
§ 23 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 24 Inkrafttreten
I. Allgemeines
§ l Zweck der Prüfung
Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Fähigkeit besitzt, seine künstlerisch-fachlichen Erkenntnisse, sein musikpraktisches Können und sein Wissen von den besonderen Bedingungen der Musik im Raum der Kirche innerhalb einer hauptberuflichen kirchenmusikalischen Tätigkeit anzuwenden.
§ 2 Diplomgrad
Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht die Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst den akademischen Grad "Diplom-Kirchenmusiker (B) evangelisch" bzw. "Diplom-Kirchenmusiker (B) katholisch".
§ 3 Gliederung und Dauer des Studiums, Prüfungen, Meldefristen
(1) Die Regelstudienzeit für diesen Studiengang beträgt acht Semester.
(2) Der Diplomprüfung gehen die Zwischenprüfung und die Diplomvorprüfung voraus.
(3) In der Regel wird die Zwischenprüfung am Ende des zweiten, die Diplomvorprüfung am Ende des siebten und die Diplomprüfung am Ende des achten Fachsemesters abgeschlossen.
(4) Beginn und Dauer der Meldefrist für die Prüfungen werden durch Anschlag bekannt gemacht.
§ 4 Prüfungsausschuss
(l) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen zuständig. Er erledigt ferner die ihm durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind der Rektor, der Prorektor und ein weiterer hauptberuflicher Professor. Der weitere hauptberufliche Professor und die Stellvertreter der Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Senat für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Vorsitzender ist der Rektor. Er kann den Vorsitz auf den Prorektor delegieren.
Der Sachbearbeiter für das Prüfungswesen nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen
der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Senat und der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
(4) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung von laufenden Angelegenheiten auf seinen Vorsitzenden übertragen.
§ 5 Prüfungskommissionen
(1) Der Rektor bestellt die Prüfungskommissionen.
(2) Die Prüfungskommission der Zwischenprüfung besteht in allen Hauptfächern außer Chorleitung sowie in den eventuellen Wiederholungsprüfungen des Hauptfaches Chorleitung und den Pflichtfächern aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Lehrern des betreffenden Faches.
(3) Die Prüfungskommission der Diplom-Vorprüfung besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Lehrern möglichst der betreffenden Fachgruppe.
(4) Die Prüfungskommission in der Diplomprüfung besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens drei Lehrern möglichst der betreffenden Fachgruppe.
(5) Vorsitzender der Prüfungskommission der Diplomprüfung ist in den Fächern Orgel-Literaturspiel, Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel und Chorleitung der Rektor. Er kann den Vorsitz delegieren. In den übrigen Fächern wird der Vorsitzende vom Rektor bestimmt. Der Vorsitzende darf nicht Fachlehrer des Kandidaten Im entsprechenden Prüfungsfach sein.
(6) Den Diplom-Prüfungskommissionen können nur diejenigen Lehrer der betreffenden Fachgruppe angehören, die überwiegend Hauptfachunterricht erteilen. Der Prüfungskommission können andere Lehrer der betreffenden Fachgruppe angehören, soweit Lehrer nach Satz l nicht in genügendem Ausmaße zur Verfügung stehen. Der Hauptfachlehrer des Kandidaten kann den Diplomprüfungskommissionen angehören. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Prüfer besteht nicht.
(7) Ein Vertreter der Kirchenleitung kann an der Diplomprüfung in den vorgenannten Hauptfächern (s. Abs. 5), ebenso an der Diplom-Vorprüfung mit beratender Stimme teilnehmen. Sofern er nach § 30 Abs. 5 Satz 6 KHSchG die durch die Prüfung festzustellende Qualifikation besitzt, ist er bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses stimmberechtigt. Die Prüfungskommissionen gelten auch dann als rechtmäßig zusammengesetzt, wenn der Vertreter der Kirchenleitung verhindert ist.
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Einschlägige Studienzeiten an anderen staatlichen Musikhochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet.
(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen und an anderen Hochschulen sowie an Ausbildungsstätten für Kirchenmusik und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von Kultusministerkonferenz und Westdeutscher Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, gibt die für das Fachgebiet zuständige Fachgruppe eine Stellungnahme ab. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Die Entscheidung über die Anrechnungen nach den Absätzen l und 2 trifft der Prüfungsausschuss.
§ 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach gilt als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint, oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden.
Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht hat, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
(4) Die Entscheidungen nach Absatz l bis 3 trifft der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidungen allgemein oder im Einzelfall auf seinen Vorsitzenden übertragen. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Kandidat ist vorher zu hören.
§ 8 Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Für die Bewertung der Leistungen werden folgende Noten verwendet;
| 1
| = sehr gut
| = eine besonders hervorragende Leistung
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| 2
| = gut
| = eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung
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| 3
| = befriedigend
| = eine Leistung, die in jeder Hinsicht
durchschnittlichen Anforderungen entspricht
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| 4
| = ausreichend
| = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen entspricht
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| 5
| = nicht ausreichend
| = eine Leistung mit erheblichen Mängeln.
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Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen. Bei der Bildung der Fachnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Fachnote lautet:
| Bei einem Durchschnitt bis 1,5
| = sehr gut,
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| bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5
| = gut,
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| bei einem Durchschnitt über 2,6 bis 3,5
| = befriedigend,
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| bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0
| = ausreichend,
|
| bei einem Durchschnitt über 4,0
| = nicht ausreichend.
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§ 9 Öffentlichkeit der Prüfungen
(1) Die Hauptfachprüfungen der Diplomprüfung sind hochschulöffentlich. In Ausnahmefällen kann der Kandidat spätestens eine Woche vor der Prüfung Antrag auf Ausschluss der Hochschulöffentlichkeit stellen.
(2) Alle anderen Prüfungen sind nicht hochschulöffentlich.
II. Zwischenprüfung
§ 10 Meldung und Zulassung zur Zwischenprüfung
(1) Jeder Kandidat muss sich zu der Zwischenprüfung, die am Ende
seines zweiten Fachsemesters stattfindet, fristgerecht melden.
(2) Der Meldung sind beizufügen:
- eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Zwischenprüfung, eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in derselben Fachrichtung an einer Staatlichen Hochschule für Musik im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden oder endgültig nicht bestanden hat,
- Nachweise gemäß Anlage.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung. Er darf die Zulassung nur versagen, wenn
- die Erklärung nach Absatz 2 nicht vorliegt oder
- der Kandidat die Zwischenprüfung, die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in derselben Fachrichtung an einer Staatlichen Hochschule für Musik im Geltungsbereich des Grundgesetzes bereits bestanden oder endgültig nicht bestanden hat oder
- der Kandidat nicht mindestens im letzten Semester vor der Zwischenprüfung an dieser Hochschule eingeschrieben war.
§ 11 Ziel, Umfang und Art der Zwischenprüfung
(1) In der Zwischenprüfung soll festgestellt werden, ob die fachlichen Fortschritte des Kandidaten seit seinem Eintritt in die Hochschule erwarten lassen, dass er sein Studium erfolgreich abschließen kann.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die Hauptfächer Orgel-Literaturspiel, Orgel-Improvisation, Chorleitung und auf die Pflichtfächer Klavier, Musiktheorie/Tonsatz und Gehörbildung. Die Zwischenprüfung in den Hauptfächern Orgel-Literaturspiel und Orgel-Improvisation besteht in einem Vorspiel (Anforderungen s. Anlage). Die Zwischenprüfung im Hauptfach Chorleitung und in den genannten Pflichtfächern ist eine studienbegleitende Prüfung.
(3) a) Liegt In der Zwischenprüfung Chorleitung oder in einem der genannten Pflichtfächer eine Benotung vor, die "nicht ausreichend" ist, wird in einer Wiederholungsprüfung der Kandidat von einer Kommission nach § 5 (2) geprüft.
b) Studierende, die in der Aufnahmeprüfung in Musiktheorie/ Tonsatz und/oder Gehörbildung eine Teilleistung erbracht haben, die mit weniger als 9 Punkten (nicht geeignet) bewertet wurde, werden in der Zwischenprüfung von einer Kommission des betreffenden Pflichtfachs (§ 5 Abs. 2) geprüft.
(4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens die Note "ausreichend" (bis 4,0) erreicht wird.
(5) Ist die Prüfung in einem Fach nicht bestanden oder gilt sie
als nicht bestanden, kann sie im Hauptfach einmal, im Pflichtfach zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen sind im jeweils folgenden Semester abzulegen.
(6) Die Zwischenprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn der Kandidat in der Wiederholungsprüfung im Hauptfach oder in der zweiten Wiederholungsprüfung in einem Pflichtfach wiederum die Note "nicht ausreichend" erhält.
§ 12 Weitere Zwischenprüfungen
Der Kandidat kann verpflichtet werden, an weiteren Zwischenprüfungen teilzunehmen, wenn seine Studienfortschritte daran zweifeln lassen, dass er sein Studium innerhalb der Regelstudienzeit erfolgreich abschließen kann. Die Entscheidung über weitere Zwischenprüfungen trifft der Prüfungsausschuss auf Antrag eines Lehrers der in § 11 (2) genannten Fächer. Der Prüfungsausschuss hat den Kandidaten vorher zu hören. Der Prüfungstermin ist dem Kandidaten mindestens vier Wochen vor der Prüfung bekanntzugeben.
§ 13 Zeugnis
(1) über die bestandene Zwischenprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die Noten der einzelnen Fächer sowie die Empfehlungen und Anregungen der Prüfungskommission enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und trägt das Datum der letzten Fachprüfung.
(2) Hat der Kandidat im Hauptfach erstmals bzw. in einem Pflichtfach zum ersten oder zum zweiten Mal die Note "nicht ausreichend" erhalten, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, in welchen Fächern und innerhalb welcher Frist die Zwischenprüfung wiederholt werden kann.
(3) Der Bescheid über die endgültig nicht bestandene Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
III. Diplom-Vorprüfung
§ 14 Meldung und Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
(1) Der Kandidat muss sich so rechtzeitig zur Diplom-Vorprüfung
melden, dass er diese bis zum Ende seines siebten Fachsemesters abschließen kann. Die erste Meldung zur Abschlussprüfung in einem Fach, dessen Absolvierung Bestandteil der Diplom-Vorprüfung ist, gilt gleichzeitig als Meldung zur Diplom-Vorprüfung. Der Kandidat muss sich darüber hinaus zu allen weiteren Prüfungen innerhalb der Diplom-Vorprüfung jeweils fristgerecht melden. Die Reihenfolge, in der er die Prüfungen ablegt, liegt in seinem Ermessen.
(2) Der Meldung zur Diplom-Vorprüfung sind beizufügen;
- Zeugnisse über bestandene Zwischenprüfungen
- Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Anlage
- eine schriftliche Erklärung des Kandidaten darüber, ob er bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in demselben Studiengang an einer Staatlichen Hochschule für Musik im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden oder endgültig nicht bestanden hat.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung. Er darf die Zulassung nur ablehnen, wenn
- die Unterlagen unvollständig sind oder
- der Kandidat in demselben Studiengang an einer Staatlichen Hochschule für Musik im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung bereits bestanden hat oder die Zwischenprüfung, die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden hat.
§ 15 Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
(1) Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf die Fächer
- Tonsatz
- Gehörbildung
- Partiturspiel
- Generalbaßspiel
- Musik-/Kirchenmusikgeschichte
- Instrumentenkunde und Akustik, Orgelkunde
| evangelisch:
| katholisch:
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| 7. Theologische Information
| 7. Glaubenskunde
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| 8. Hymnologie
| 8. Deutscher Liturgiegesang
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| 9. Liturgik
| 9. Liturgik
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| 10.Gemeindesingarbeit
| 10. Gregorianik
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Anforderungen und Dauer dieser Prüfungen sind aus Anlage II
zu ersehen.
(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" sind.
(3) Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nur in Ausnahmefällen zulässig und muss vom Prüfungsausschuss genehmigt werden.
§ 16 Zeugnis
(l) über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die in den einzelnen Fächern erzielten Noten enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und trägt das Datum der letzten Fachprüfung.
(2) Hat der Kandidat in einem oder in mehreren Fächern die Note "nicht ausreichend" erhalten, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt. In welchen Fächern und innerhalb welcher Frist die Diplom-Vorprüfung wiederholt werden kann.
(3) Der Bescheid über die endgültig nicht bestandene Diplom-Vorprüfung Ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, da B die Vorprüfung nicht bestanden ist.
IV. Diplomprüfung
§ 17 Meldung und Zulassung zur Diplomprüfung
(1) Die Meldung richtet sich nach den Vorschriften des § 3. Eine frühere Meldung ist zulässig, wenn die In Absatz 2 genannten Nachweise vorliegen.
(2) Der Meldung sind beizufügen;
- das Zeugnis über die bestandene Diplom-Vorprüfung
- die Prüfungsprogramme
- die Hausarbeit (Diplomarbeit)
- eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomprüfung in derselben Fachrichtung an einer Staatlichen Hochschule für Musik im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden oder endgültig nicht bestanden hat.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung. Er darf die Zulassung nur ablehnen, wenn
- die Unterlagen unvollständig sind oder
- der Kandidat die Diplomprüfung in derselben Fachrichtung an einer Staatlichen Hochschule für Musik im Geltungsbereich des Grundgesetzes bereits bestanden oder endgültig nicht bestanden hat oder
- der Kandidat nicht mindestens in den letzten zwei Semestern vor der Meldung zur Diplomprüfung an dieser Hochschule eingeschrieben war
- die eingereichten Prüfungsprogramme nicht den Anforderungen entsprechen.
§ 18 Umfang und Art der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung besteht aus Prüfungen in den Fächern;
- Orgel-Literaturspiel
- Orgel-Improvisation/Liturgisches Orgelspiel
- Klavierspiel
- Gesang, Stimmbildung und Sprechen
- Chorleitung und Orchesterleitung
Anforderungen und Dauer dieser Prüfungen sind aus Anlage II zu ersehen. Dauert der Vortrag länger als in der Prüfungsordnung vorgesehen, kann die Prüfungskommission das Programm entsprechend kürzen.
(2) In einem der wissenschaftlichen Fächer (Liturgik, Gregorianik, Hymnologie/Deutscher Liturgiegesang, Kirchenmusikgeschichte, Musiktheorie, Bibelkunde/Kirchenkunde/Glaubenskunde, Orgelkunde) ist eine Hausarbeit (Diplomarbeit) selbständig zu verfassen. Hierfür stehen zwölf Wochen zur Verfügung. Das Thema wird zwischen dem Kandidaten und dem zuständigen Fachlehrer abgesprochen.
(3) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn in sämtlichen Fächern mindestens die Note "ausreichend" erreicht wird.
(4) Eine zweite Wiederholung der Diplomprüfung ist ausgeschlossen.
§ 19 Zeugnis
Über die bestandene Diplomprüfung erhält der Kandidat ein Zeugnis, das die in der Diplomprüfung erzielten Fachnoten enthält. Es trägt das Datum der letzten Fachprüfung. § 16, Abs. l bis 4 gilt entsprechend.
§ 20 Diplom
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten ein Diplom mit dem Datum der Diplom-Vorprüfung und dem Datum der Diplomprüfung ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades "Diplom-Kirchenmusiker (B) ev./kath." beurkundet.
(2) Das Diplom wird vom Rektor der Staatlichen "Hochschule für
Musik, vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von einem Vertreter der Kirchenbehörde unterzeichnet und mit dem Siegel der Musikhochschule versehen.
V. Schlussbestimmungen
§ 21 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so muss der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erworben, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf.
ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. l und 2 ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(5) Das Zeugnis darf nur gegen Vorlage einer Entlastungsbescheinigung der Bibliothek ausgehändigt werden.
§ 22 Versagung der Wiederholung und Erlöschen des Unterrichtsanspruchs
(1) Die Wiederholung einer bestandenen Diplomprüfung oder einzelner bestandener Fachprüfungen ist unzulässig.
(2) In Fächern, in denen die Prüfung bestanden wurde, erlischt der Anspruch auf Erteilung von Unterricht aus der Zulassung zum Studiengang "Kirchenmusik (B)".
§ 23 Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestätigt auch die Zeit der Einsichtnahme.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Stuttgart, den 5. Februar 1985
gez. Prof. Gümbel, Rektor
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