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Studienordnung
der Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart
für den Diplomstudiengang Künstlerische Ausbildung
Aufgrund von §§ 25 und 31 des Gesetzes über die Kunsthochschulen des Landes Baden-Württemberg (KHG) in der Fassung vom 1.2.2000 hat der Senat der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart am 25.2.2004 die folgende Studienordnung für den Diplom-Studiengang Künstlerische Ausbildung beschlossen. Der Hochschulrat hat dieser Ordnung am 10. Mai 2004 zugestimmt.
Die Studienordnung wurde dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg mit Schreiben vom 9. März 2004 angezeigt.
Inhaltsübersicht
Präambel
§ 1 Ziele des Studiums
§ 2 Dauer und Umfang
§ 3 Aufbau des Studiums
§ 4 Pflichtfachkombinationen für spezifische Fächer
§ 5 Studienplan
§ 6 Testate und Leistungsnachweise
§ 7 Inkrafttreten
Präambel
Die Studienordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart legt die Grundregeln des Studiums im Diplom-Studiengang Künstlerische Ausbildung fest. Sie enthält die dafür von der Hochschule als unerlässlich erachteten Studienbestandteile. Die daraus gewonnene Übersicht gibt dem Studenten¹ die Möglichkeit, das Studium innerhalb dieses Rahmens in eigener Verantwortung zu gestalten. Die Freiheit der Lehre bleibt davon inhaltlich unberührt.
¹ Personenbezogene Bezeichnungen umfassen sowohl Männer als auch Frauen.
§ 1 Ziele des Studiums
Das Studium dient der Ausbildung von Musikern, um sie zur Ausübung eines künstlerischen Berufs zu befähigen.
§ 2 Dauer und Umfang des Studiums
(1) Die Regelstudienzeit beträgt 10 Semester.
(2) Das Studium umfasst Hauptfächer, Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer.
(3) Den Abschluss des Studiums bildet die Diplom-Prüfung. Einzelheiten regelt die Prüfungsordnung.
§ 3 Aufbau des Studiums
(1) Hauptfächer stehen im Mittelpunkt der künstlerischen Ausbildung. Jedes Hauptfach umfasst insgesamt etwa 15 bis 18 SWS² und wird in der Regel im Einzelunterricht vermittelt.
(2) Als Hauptfächer können studiert werden: Klavier, Orgel, Historische Tasteninstrumente, Gesang, Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Gitarre, Harfe, Schlagzeug, Querflöte, Blockflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Trompete, Posaune, Horn, Tuba, Dirigieren, Komposition, Musiktheorie, Computermusik, Jazz- und Popularmusik (Gesang, Trompete, Posaune, Saxophon, Klavier, Gitarre, Bass, E-Bass, Schlagzeug).
(3) Es kann – frühestens nach dem 2. Semester und spätestens nach der Zwischenprüfung – ein zweites Hauptfach studiert werden. Die Regelstudienzeit verlängert sich dann um 2 Semester. Dies gilt auf Antrag auch für das erste Hauptfach. Das Studium des zweiten Hauptfaches setzt eine bestandene Eignungsprüfung für dieses Fach und die entsprechende Zulassung voraus. Für das erfolgreiche Absolvieren des zweiten Hauptfaches wird ein gesondertes Diplomzeugnis ausgestellt.
(4) Pflichtfächer sind wesentliche Bestandteile des Studiums; sie gewährleisten eine umfassende musikalische Kompetenz, wie sie üblicherweise mit einem Hochschulstudium verbunden wird. Jedes Pflichtfach umfasst 4 bis 6 SWS und wird überwiegend in Kleingruppen und Seminaren oder in Vorlesungen unterrichtet.
(5) Als Pflichtfächer sind zu studieren:
- Musikgeschichte,
- Musiktheorie,
- Hörerziehung
- sowie die für die jeweiligen Studienrichtungen spezifischen Fächer (vgl. § 4).
(6) Wahlpflichtfächer sind obligatorische Studienbestandteile. Innerhalb des quantitativ vorgegebenen Rahmens können einzelne Fächer zur Schwerpunktbildung aus einem größeren Lehrangebot ausgewählt werden. Die Wahlmöglichkeiten richten sich nach dem zeitlich verfügbaren Lehrangebot.
(7) Alle Unterrichtsangebote der Hochschule, ausgenommen zusätzlicher Einzelunterricht, sind im Rahmen der Lehr- und Lernkapazitäten – nach Zustimmung der entsprechenden Lehrkräfte – belegbar.
² Eine SWS (Semesterwochenstunde) entspricht einem Unterricht von 60 Minuten wöchentlich für die Dauer eines Semesters; in Musikwissenschaft und Musikpädagogik 45 Minuten.
§ 4 Pflicht- und Wahlpflichtfächer
(1) Hauptfach Klavier:
Kammermusik, Instrumentenbau, Instrumentenkunde, Allgemeine Instrumentalpädagogik sowie ein Fach aus dem Wahlpflichtbereich: Liedbegleitung, Historische Tasteninstrumente, Klavierduo, Neue Musik, Jazz- und Popularmusik
(2) Hauptfach Orgel und Hauptfach Historische Tasteninstrumente:
Klavier, Kammermusik (nur für Hauptfach Historische Tasteninstrumente), Instrumentenbau, Instrumentenkunde, Allgemeine Instrumentalpädagogik.
(3) Hauptfach Streichinstrument, Harfe:
Klavier, Kammermusik, Korrepetition, Orchester, Orchesterstudien sowie ein Wahlpflichtfach aus: Allgemeine Instrumentalpädagogik, Allgemeine Pädagogik oder Methodik.
(4) Hauptfach Blasinstrument, Schlagzeug:
Klavier, Kammermusik, Korrepetition, Orchester, Orchesterstudien, Allgemeine Instrumentalpädagogik/Allgemeine Pädagogik.
(5) Hauptfach Blockflöte, Saxophon, Gitarre:
Klavier (für Gitarristen ist statt Klavier auch ein anderes Pflichtfach möglich), Kammermusik, Korrepetition (nicht verpflichtend für Hauptfach Gitarre), Allgemeine Instrumentalpädagogik/Allgemeine Pädagogik.
(6) Hauptfach Gesang:
Klavier, Korrepetition, Sprecherziehung, Körperarbeit/Rhythmik, Italienisch, Stimmphysiologie, Chor, Neue Vokalmusik, Liedgestaltung, Kinderchorleitung, Ensemble, Szenische Einführung.
7) Hauptfach Komposition, Computermusik, Musiktheorie:
Instrument oder Gesang (für HF Musiktheorie: zusätzlich Pflichtfach Klavier), Partiturstudium, Formenlehre, Studiotechnik, Geschichte der Elektronischen Musik, Ensemblepraxis, Instrumentation.
(8) Hauptfach Dirigieren:
Nebeninstrument, Partiturspiel, Instrumentation, Werkanalyse/Formenlehre, Klavier (für Nichtpianisten), Chor/Chorleitung, Chi Gong/Tai Chi, Gesang.
(9) Hauptfach Jazz und Popularmusik:
Klavier, Ensemblespiel
§ 5 Studienplan
Studieninhalte und Studienverlauf sind in den Studienplänen niedergelegt (siehe Anhang).
§ 6 Testate und Leistungsnachweise
(1) Alle in den Studienplänen vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sind im Studienbuch zu dokumentieren (Testate). Das Antestat wird in den ersten zwei Unterrichtswochen erteilt, das Abtestat in den letzten zwei Unterrichtswochen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Stuttgart, den 13. Mai 2004
Prof. Dr. Werner Heinrichs
Rektor
Anlagen
Studienpläne
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