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Studien- und Prüfungsordnung
der Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart
für den Diplomstudiengang Musiklehrer
Aufgrund von §§ 25 und 31 des Gesetzes über die Kunsthochschulen des Landes Baden-Württemberg (KHG) in der Fassung vom 1.2.2000 hat der Senat der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart am 18.6.2003 die folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Musiklehrer beschlossen. Der Hochschulrat hat dieser Ordnung am 1.7.2003 seine Zustimmung erteilt.
Mit Erlass vom 10. Juli 2003 hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg dieser Studien- und Prüfungsordnung zugestimmt.
Inhaltsübersicht
§ 1 Ziele des Studiums
Teil A: Studienordnung
§ 2 Dauer und Umfang
§ 3 Inhalte des Studium
§ 4 Aufbau des Studiums
§ 5 Pflichtfachkombinationen für spezifische Fächer
§ 6 Zusätzliches Hauptfach Zweitinstrument
§ 7 Studienplan
§ 8 Testate und Leistungsnachweise
§ 9 Berufspraktische Tätigkeit
Teil B: Prüfungsordnung
I. Allgemeines
§ 10 Zweck der Prüfung
§ 11 Diplomgrad
§ 12 Aufbau der Prüfung
§ 13 Prüfungen und Meldefristen
§ 14 Prüfungsausschuss
§ 15 Prüfungskommissionen
§ 16 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 17 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 18 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 19 Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 20 Öffentlichkeit von Prüfungen
II. Diplom-Vorprüfung
§ 21 Meldung und Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
§ 22 Umfang und Durchführung der Diplom-Vorprüfung
§ 23 Prüfungsprotokoll
§ 24 Zeugnis
III. Diplom-Prüfung
§ 25 Meldung und Zulassung zur Diplomprüfung
§ 26 Umfang und Durchführung der Diplomprüfung
§ 27 Prüfungsprotokoll
§ 28 Zeugnis und Diplom
IV. Schlussbestimmungen
§ 29 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplom-Prüfung
§ 30 Versagung der Wiederholung und Erlöschen des Unterrichtsanspruchs
§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 32 Übergangsvorschriften
§ 33 Inkrafttreten
§ 1 Ziele des Studiums
Das Studium dient der künstlerischen und pädagogisch-didaktischen Ausbildung von Musikern¹, um sie zu einer künstlerischem Tätigkeit sowie zu einer Lehrtätigkeit an Musikschulen und ähnlichen Einrichtungen oder als Privatlehrer zu befähigen.
¹ Personenbezogene Bezeichnungen umfassen sowohl Männer als auch Frauen.
Teil A: Studienordnung
§ 2 Dauer und Umfang des Studiums
(1) Die Regelstudienzeit beträgt 8 Semester. Bei Belegung eines zusätzlichen Hauptfaches verlängert sich die Regelstudienzeit auf 10 Semester.
(2) Das Studium umfasst Hauptfächer, Pflichtfächer und Wahlfächer sowie Hospitationen und Unterrichtspraktika.
§ 3 Inhalte des Studiums
Das Studium des Musiklehrers umfasst folgende Studienrichtungen:
- Instrumentallehrer
- Gesanglehrer
- Lehrer für Musiktheorie und Neue Medien
- Instrumental-/Gesanglehrer mit zusätzlichem Hauptfach Musiktheorie/Gehörbildung
- Instrumental-/Gesanglehrer mit zusätzlichem Hauptfach Ensembleleitung
- Instrumental-/Gesanglehrer mit zusätzlichem Hauptfach Elementare Musikpädagogik
- Instrumental-/Gesanglehrer mit zusätzlichem Hauptfach Zweitinstrument (Lehrbefähigung für ein zweites Instrumentalfach bzw. für Gesang in Unterstufe und Mittelstufe an Musikschulen) (vgl. § 6)
§ 4 Aufbau des Studiums
(1) Hauptfächer stehen im Mittelpunkt der künstlerischen Ausbildung; es sind jene Fächer, die die Absolventen in ihrem Beruf als Musiklehrer primär unterrichten werden. Jedes Hauptfach umfasst insgesamt etwa 10 bis 12 SWS² und wird in der Regel im Einzelunterricht vermittelt.
(2) Als Hauptfächer können studiert werden: Klavier, Orgel, Cembalo, Gesang, Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Gitarre, Harfe, Schlagzeug, Querflöte, Blockflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Trompete, Posaune, Horn, Musiktheorie und Neue Medien.
(3) Als zusätzliche Hauptfächer können (nur in Verbindung mit einem instrumentalen oder vokalen Hauptfach oder dem Hauptfach Musiktheorie / Neue Medien) studiert werden:
- Elementare Musikpädagogik
- Ensembleleitung
- Zusätzliches Hauptfach Musiktheorie / Hörerziehung
- Zusätzliches Hauptfach Zweitinstrument
(4) Pflichtfächer sind zentrale Bestandteile des Studiums; sie gewährleisten eine umfassende musikalische und musikpädagogische Kompetenz, wie sie üblicherweise mit einem Hochschulstudium verbunden wird. Jedes Pflichtfach umfasst 4 bis 6 SWS und wird in der Regel in Kleingruppen und Seminaren oder in Vorlesungen unterrichtet.
(5) Als Pflichtfächer sind zu studieren:
- Musikwissenschaft
- Musiktheorie
- Hörerziehung
- Allgemeine Instrumentalpädagogik (wahlweise auch Musikpädagogik/ Kinderchorleitung) und Methodik (des jeweiligen Hauptfachs)
- Orchester (Orchesterpflicht besteht in jedem Semester für alle Orchesterinstrumente, ausgenommen sind lediglich das Prüfungssemester und auf Antrag ein weiteres Semester)
- Chor ( 2 Semester obligatorisch für Hauptfach Gesang)
- Kammermusik / Ensemble (für Streicher, Bläser, Klavier, Gitarre, Harfe, Gesang nach Studienplan)
- sowie die für die jeweiligen Studienrichtungen spezifischen Fächer (vgl. § 5) .
(6) Kompaktseminare sind Veranstaltungen im Rahmen der Methodik-Seminare; sie sind teils obligatorisch und teils fakultativ (vgl. § 7).
(7) Wahlfächer sind Studienfächer, die fakultativ und in Ergänzung zu Haupt- und Pflichtfächern belegt werden können. Das Angebot erfolgt nach den jeweils gegebenen Möglichkeiten der Hochschule. Ein Unterrichtsanspruch besteht nicht.
(8) Alle Unterrichtsangebote der Hochschule, ausgenommen zusätzlicher Einzelunterricht, sind im Rahmen der Lehr- und Lernkapazitäten - nach Zustimmung der entsprechenden Lehrkräfte - belegbar.
² Eine SWS (Semesterwochenstunde) entspricht in der Regel einem Unterricht von 60 Minuten wöchentlich für die Dauer eines Semesters; in Musikwissenschaft und Musikpädagogik 45 Minuten.
§ 5 Pflichtfachkombinationen für spezifische Fächer
(1) Pflichtfach Klavier (mit Abschlussprüfung):
- Pflichtfach für Streicher und Bläser: 5 Semester mit 30 Minuten Unterricht / Woche
- Pflichtfach für Gesang: 6 Semester zu 30 Minuten / Woche
- Pflichtfach zu den Hauptfächern Orgel und Cembalo: 4 Semester mit 30 Minuten Unterricht / Woche
(2) Pflichtfach für Musiktheorie und Neue Medien (mit Abschlussprüfung):
Instrumentalspiel / Gesang (je auch Jazz/Pop möglich): 6 Semester zu 45 Minuten / Woche
(3) Pflichtfach für Gitarristen (mit Abschlussprüfung):
Künstlerische Eignungsprüfung im Rahmen der Aufnahmeprüfung laut Immatrikulationsordnung. Es kann zwischen folgenden Fächern gewählt werden: Streichinstrument, Blasinstrument, Klavier, Schlagzeug (drum-set, Mallets-Instrumente oder Orchesterschlagzeug), E-Gitarre, E-Bass, Jazz-Gitarre, Gesang.
Der Unterricht erfolgt als Einzel- oder Gruppenunterricht in einem Umfang von 5 Semester zu 30 Minuten / Woche.
§ 6 Zusätzliches Hauptfach Zweitinstrument
(1) Bei Nachweis entsprechender Vorkenntnisse (künstlerische Eignungsprüfung) kann ein zusätzliches Hauptfach unter erleichterten Bedingungen studiert werden, durch das eine Lehrbefähigung für ein zweites Instrumentalfach bzw. für Gesang in Unterstufe und Mittelstufe an Musikschulen erworben wird.
(2) Als zusätzliches Hauptfach können Gesang oder folgende Instrumente gewählt werden: Klavier, Cembalo, Blasinstrument, Schlagzeug (drum-set, Mallet-Instrumente oder Orchesterschlagzeug), E-Gitarre, Jazz-Gitarre.
(3) Der Unterricht umfasst bis zu 6 Semester zu 30 bis 60 Minuten Unterricht / Woche. Obligatorisch sind zudem der Besuch des Methodik-Seminars sowie Unterrichtshospitationen und Führen eines eigenen Übungsschülers im Rahmen des Seminars und nach Maßgabe des Seminarleiters.
§ 7 Studienplan
Studieninhalte und Studienverlauf sind in den Studienplänen niedergelegt (siehe Anhang).
§ 8 Testate und Leistungsnachweise
(1) Die in den Studienplänen vorgeschriebenen Testate sind im Studienbuch ständig zu dokumentieren. Das Antestat wird in den ersten zwei Unterrichtswochen erteilt, das Abtestat in den letzten zwei Unterrichtswochen.
(2) Leistungsnachweise (Scheine) sind in dem Umfang zu erbringen, wie dies im Anhang festgehalten ist.
§ 9 Berufspraktische Tätigkeit
(1) Spätestens bis zum Ende des 5. Fachsemestern ist für die Dauer von ca. einer Woche (mindestens 20 Unterrichtsstunden à 45 Minuten) in einer Musikschule zu hospitieren (Hospitation). Obligatorische Inhalte der Hospitation sind: Kennen lernen des Musikschulalltags, Unterrichtsbesuche in verschiedenen Fächern (Streicher, Bläser, Gesang, Klavier, Blockflöte, Gitarre, Elementare Musikpädagogik) sowie in verschiedenen Unterrichtsformen (Einzel- und Gruppenunterricht, Ensembles, Orchester), Einblick in Unterrichtsvorbereitung, Elternarbeit, Lehrerkonferenz und Verwaltung.
Die vollständige Teilnahme wird vom Leiter der Musikschule auf einem Formblatt der Hochschule bestätigt. Eine Benotung erfolgt nicht. Der Nachweis der abgeleisteten Hospitation ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung im Methodik-Seminar. Der Studierende ist für die Beschaffung eines Praktikumplatzes selbst verantwortlich.
(2) Zwischen dem 1. und 2. Semester der Methodik-Seminars haben alle Studierenden - mit Ausnahme derjenigen der Hauptfächer Gesang oder Musiktheorie und Neue Medien - ein Praktikum im Umfang von 20 Unterrichtsstunden à 45 Minuten an einem bestimmten Wochentag in ununterbrochener Folge (z.B. 4 Montage zu je 5 Stunden) in einer Musikschule zu absolvieren (Unterrichtspraktikum).
Ort und Verlauf der Unterrichtspraktika sind mit dem Seminarleiter abzusprechen. Gegenstand des Praktikums ist die aktive Mitwirkung im Unterricht nach Ermessen des betreuenden Mentors. Die vollständige Teilnahme wird vom Mentor auf einem Formblatt der Hochschule bestätigt und durch einen Bericht ergänzt. Eine Benotung erfolgt nicht. Die formale Anerkennung erfolgt durch den Leiter des Methodik-Seminars. Der Nachweis des abgeleisteten Unterrichtspraktikums auf dem Formblatt der Hochschule ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung im Methodik-Seminar.
Der Studierende ist für die Beschaffung eines Praktikumplatzes selbst verantwortlich. Fahrtkosten zum Praktikum werden den Studierenden nicht erstattet.
Teil B: Prüfungsordnung
I. Allgemeines
§ 10 Zweck der Prüfung
Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen künstlerischen Qualifikationen und gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, künstlerisch-fachliche Erkenntnisse pädagogisch-methodisch anzuwenden.
§ 11 Diplomgrad
Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht die Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart den akademischen Grad "Diplom-Musiklehrer" mit Angabe des künstlerischen Hauptfaches.
§ 12 Aufbau der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung.
(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus den Teilprüfungen in den Fächern
- Musiktheorie
- Musikgeschichte
- Methodik (Klausur, Lehrprobe und Zulassungsarbeit)
- Instrumentales Pflichtfach
- Sprecherziehung (nur beim Hauptfach Gesang)
(3) Die Diplom-Prüfung umfasst die Prüfung im Hauptfach und ggf. in zusätzlichen Hauptfächern.
§ 13 Prüfungen und Meldefristen
(1) Der Diplomprüfung gehen die Zwischenprüfung und die Diplom-Vorprüfung voraus.
(2) In der Regel wird die Zwischenprüfung am Ende des vierten, die Diplom-Vorprüfung nach dem sechsten und die Diplomprüfung am Ende des achten Fachsemesters abgelegt.
(2) Beginn und Dauer der Meldefristen für die Prüfungen sowie die Modalitäten der Anmeldung werden durch Aushang bekannt gemacht. Das Ende der Meldefristen ergibt sich aus § 21 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 dieser Ordnung.
(3) Das Verfahren der Zwischenprüfung wird durch die Zwischenprüfungsordnung geregelt.
§ 14 Prüfungsausschuss
(1) Die Hochschule bildet nach § 30 Abs. 7 KHG einen Prüfungsausschuss, der für alle Angelegenheiten der Organisation der Prüfungen zuständig ist. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind der Rektor, beide Prorektoren, zwei weitere hauptberufliche Professoren sowie mit beratender Stimme der Sachbearbeiter für das Prüfungswesen. Die beiden weiteren hauptberuflichen Professoren werden vom Senat für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Vorsitzender ist der Rektor; er kann den Vorsitz auf einen der beiden Prorektoren übertragen.
(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet dem Senat und der Studienkommission über die Prüfungsangelegenheiten und die Entwicklung der Studienzeiten.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses - ausgenommen der Sachbearbeiter für das Prüfungswesen - haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.
(4) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung von laufenden Angelegenheiten auf seinen Vorsitzenden übertragen.
§ 15 Prüfungskommissionen
(1) Der Rektor bestellt die Prüfungskommissionen. Er kann dieses Recht auf die Fachgruppensprecher übertragen.
(2) Die Prüfungskommissionen der zur Diplom-Vorprüfung gehörenden Teilprüfungen bestehen in schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen aus dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Hochschullehrer, in allen anderen Prüfungsteilen aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Hochschullehrern, möglichst jeweils der betreffenden Fachgruppe.
(3) Die Prüfungskommission der Diplomprüfung besteht in schriftlichen Prüfungsteilen aus dem Vorsitzenden und mindestens einem Hochschullehrer, bei allen anderen Prüfungsteilen aus dem Vorsitzenden und mindestens drei Hochschullehrern möglichst der betreffenden Fachgruppe. Die Prüfungskommission für Zusätzliche Hauptfächer besteht in schriftlichen Prüfungsteilen aus dem Vorsitzenden und einem weiteren Hochschullehrer, bei allen anderen Prüfungsteilen aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Hochschullehrern möglichst der jeweils betreffenden Fachgruppe.
(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission wird vom Rektor oder dem von ihm Beauftragten (vgl. Abs.1) bestimmt. Er darf nicht Fachlehrer des Prüfungskandidaten in dem entsprechenden Prüfungsfach sein.
(5) Der Prüfungskommission im Hauptfach können nur diejenigen Hochschullehrer der betreffenden Fachgruppe angehören, die Hauptfachunterricht erteilen. Der Prüfungskommission können andere Hochschullehrer der betreffenden Fachgruppe angehören, soweit Hochschullehrer nach Satz 1 nicht in genügender Anzahl zur Verfügung stehen. Der Hauptfachlehrer des Kandidaten sollte der Prüfungskommission angehören.
§ 16 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Einschlägige Studienzeiten an anderen staatlichen Musikhochschulen und vergleichbaren Instituten und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss. Erkann die Entscheidung auf den Rektor oder einen Prorektor übertragen.
(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen und an anderen Hochschulen sowie an weiteren vergleichbaren Ausbildungsstätten und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, sofern ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Deutscher Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, erfolgt die Anrechnung durch den Prüfungsausschuss.
§ 17 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und ihre Dokumentierung im Zeugnis werden folgende Noten verwendet:
| 1 = sehr gut: | eine hervorragende Leistung, |
| 2 = gut: | eine über dem Durchschnitt liegende Leistung, |
| 3 = befriedigend: | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, |
| 4 = ausreichend: | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht, |
| 5 = nicht ausreichend: | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
Bei einer Gesamt-Prüfungsleistung (Diplom-Vorprüfung und Diplom-Prüfung) mit der Note 1,0 kann das Prädikat "mit Auszeichnung" vergeben werden.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können von den Prüfern Zwischenwerte gebildet werden; Noten unter 1,0 und über 5,0 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Für alle Teilprüfungen nach § 12 werden Fachnoten vergeben. Setzen sich die Fachnoten aus mehreren Prüfungsleistungen zusammen, wird eine arithmetische Durchschnittsnote ermittelt, bei der nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
Die Fachnote lautet: bei einem Durchschnitt
- von 1,0 bis 1,5
| = 1 | (sehr gut) |
| von 1,6 bis 2,5 | = 2 | (gut) |
| von 2,6 bis 3,5 | = 3 | (befriedigend) |
| von 3,6 bis 4,0 | = 4 | (ausreichend) |
Bei einem Durchschnitt von schlechter als 4,0 ist eine Prüfung nicht bestanden.
Im Zeugnis wird die volle Note in Worten mitgeteilt. In Klammern wird das genaue Ergebnis in Ziffern mit einer Stelle nach dem Komma angefügt.
(3) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten; dabei wird die Fachnote für Methodik dreifach gerechnet. Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 18 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung wird als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach dem Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von dieser Prüfung zurücktritt.
(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen vom Prüfungskandidaten dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht hat, kann von den jeweiligen Prüfern oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen der Bestätigung durch den Prüfungsausschuss. Der Kandidat hat das Recht auf Anhörung. Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidungen allgemein oder im Einzelfall auf seinen Vorsitzenden übertragen. Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
§ 19 Wiederholung von Prüfungsleistungen
(1) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Diplom-Vorprüfung ist im nächsten Semester zu wiederholen, die Diplomprüfung frühestens zum nächsten Prüfungstermin und spätestens nach einem Jahr.
(2) Eine zweite Wiederholung der Diplom-Vorprüfung ist in Ausnahmefällen und nach Beschluss des Prüfungsausschusses möglich; die zweite Wiederholung einer Diplomprüfung ist ausgeschlossen.
§ 20 Öffentlichkeit der Prüfungen
(1) Die künstlerischen Prüfungsteile sind öffentlich.
(2) In allen anderen Prüfungen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
II. Diplom-Vorprüfung
§ 21 Meldung und Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
(1) Der Kandidat muss sich bis spätestens zum Ende der zweiten Vorlesungswoche des 7. Semesters zu den zur Diplom-Vorprüfung gehörenden Teilprüfungen nach § 12 Abs. 2 melden. Die erste Meldung zur Abschlussprüfung in einem Fach, dessen Absolvierung Bestandteil der Diplom-Vorprüfung ist, gilt gleichzeitig als Meldung zur Diplom-Vorprüfung. Die Reihenfolge, in der der Kandidat die Prüfungen ablegt, liegt in seinem Ermessen.
(2) Bei Meldung zur Diplom-Vorprüfung haben vorzuliegen:
- das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung
- Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Anlage (Studienbuch, Testate, Leistungsnachweise)
- eine schriftliche Erklärung des Kandidaten, dass er keine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in demselben Studiengang an einer staatlichen Hochschule für Musik der BRD oder einer anderen vergleichbaren Institution bestanden oder endgültig nicht bestanden hat.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung. Er darf die Zulassung nur ablehnen, wenn die Unterlagen unvollständig sind.
§ 22 Umfang und Durchführung der Diplom-Vorprüfung
(1) Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage genannten Fächer.
(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn in sämtlichen Fächern mindestens die Note "ausreichend" (4,0) erreicht wird.
§ 23 Prüfungsprotokoll
Über alle Prüfungen der Diplom-Vorprüfung ist ein Prüfungsprotokoll nach anliegendem Formblatt zu fertigen, welches von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet wird.
§ 24 Zeugnis
(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die in den einzelnen Fächern erzielten Noten enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und trägt das Datum der letzten Fachprüfung.
(2) Hat der Kandidat in einem oder mehreren Fächern die Note "nicht ausreichend" erhalten, so erteilt das Prüfungsamt dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, in welchen Fächern und innerhalb welcher Frist ein nicht bestandener Teil der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden kann.
(3) Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, welche die absolvierten Teilprüfungen enthält und erkennen lässt, dass die Vorprüfung nicht bestanden ist.
III. Diplomprüfung
§ 25 Meldung und Zulassung zur Diplomprüfung
(1) Die Anmeldung zur Diplom-Prüfung erfolgt spätestens zum Ende des dem Prüfungssemester vorausgehenden Semesters.
(2) Der Meldung sind beizufügen:
- das Zeugnis über die bestandene Diplom-Vorprüfung,
- Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Anlage (Studienbuch, Testate, Leistungsnachweise),
- eine Erklärung des Kandidaten, dass er keine Diplomprüfung in demselben Studiengang an einer staatlichen Hochschule für Musik der BRD oder eine dem Diplom vergleichbare Prüfung an einer vergleichbaren Institution bestanden oder endgültig nicht bestanden hat,
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung. Er darf die Zulassung nur ablehnen, wenn
- die Unterlagen unvollständig sind oder
- das eingereichte Prüfungsprogramm nicht den Anforderungen entspricht.
§ 26 Umfang und Durchführung der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung besteht aus der Prüfung im jeweiligen Hauptfach und ggf. zusätzlichen Hauptfächern (Anforderungen und Dauer vgl. Anlage).
(2) Dauert der Vortrag länger als in der Prüfungsordnung vorgesehen ist, kann die Prüfungskommission das Programm kürzen. Ist ein Klausurstück vorgesehen, wird es vom Fachgruppensprecher oder einem von ihm beauftragten Fachlehrer ausgesucht.
(3) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn im Hauptfach bzw. den Hauptfächern mindestens die Note "ausreichend" (bis 4,0) erreicht wird.
§ 27 Prüfungsprotokoll
Über die Diplomprüfung ist ein Prüfungsprotokoll nach anliegendem Formblatt zu fertigen, welches von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet wird.
§ 28 Zeugnis und Diplom
(1) Über die bestandene Diplomprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die Hauptfachnote(n) enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Leiter der Studienkommission zu unterzeichnen. § 24 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Ferner wird dem Kandidaten ein Diplom ausgehändigt, in welchem die Daten der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung vermerkt sind.
(3) Das Diplom wird vom Rektor der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart und dem Hauptfachlehrer des Kandidaten unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.
(4) Hat der Kandidat mehrere Hauptfächer erfolgreich absolviert, erhält er für jedes Hauptfach ein Diplom.
IV. Schlussbestimmungen
§ 29 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erworben, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 2 ist nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(5) Das Zeugnis darf nur gegen Vorlage einer Entlastungsbescheinigung der Hochschule ausgehändigt werden.
§ 30 Versagung der Wiederholung und Erlöschen des Unterrichtsanspruches
(1) Die Wiederholung einer bestandenen Diplomprüfung oder einzelner bestandener Fachprüfungen ist unzulässig.
(2) In Fächern, in denen die Prüfung bestanden wurde, erlischt der Unterrichtsanspruch innerhalb des Studienganges.
§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestätigt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 32 Übergangsvorschriften
Kandidaten, die sich beim Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung (§ 32) bereits im dritten oder einem höheren Fachsemester befinden, können auf Antrag die Abschlussprüfung in der bisher geltenden Form ablegen.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Stuttgart, den 20. Oktober 2003
Prof. Dr. Werner Heinrichs
Rektor
Anlagen
Studienplan
Prüfungsanforderungen zur Diplom-Vorprüfung
Prüfungsanforderungen zur Diplomprüfung
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