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Promotionsordnung
der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart
vom 1.7.2003
Auf Grund von § 34 Abs. 3 in Verbindung mit § 31 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Baden-Württemberg (KHG) in der Fassung vom 1.2.2000 und dem Erlass des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 14.3.2002 über die Verleihung des Promotionsrechts hat der Senat der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart am 20.6.2003 die folgende Promotionsordnung beschlossen. Der Hochschulrat hat der Promotionsordnung am 1.7.2003 zugestimmt.
Der Rektor hat die Promotionsordnung mit seiner Unterzeichnung gemäß § 34 Abs. 3 KHG genehmigt. Die Promotionsordnung wurde dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 3.7.2003 angezeigt.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Zweck und Doktorgrad
§ 2 Geschlechtsspezifische Sprachregelung
Teil A Verfahren
§ 3 Ausübung des Promotionsrechts
§ 4 Prüfungsfächer
§ 5 Promotionsausschuss
§ 6 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren
§ 7 Annahme als Doktorand
Teil B Prüfung
§ 8 Anmeldung zur Prüfung
§ 9 Prüfungsorgane
§ 10 Dissertation
§ 11 Mündliche Prüfung Variante 1: Disputation
§ 12 Mündliche Prüfung Variante 2: Rigorosum
§ 13 Feststellung der Gesamtnote und Abschluss des Promotionsverfahrens
§ 14 Veröffentlichung der Dissertation
§ 15 Vollzug der Promotion und Promotionsurkunde
Teil C Schlussbestimmungen
§ 16 Ungültigkeit der Promotionsleistungen und Aberkennung des Doktorgrades
§ 17 Ehrenpromotion
§ 18 Inkrafttreten
§ 1 Zweck und Doktorgrad
(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit.
(2) Die Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart verleiht den Grad eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.).
§ 2 Geschlechtsspezifische Sprachregelung
Frauen können alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform verwendet werden, in der entsprechenden weiblichen Sprachform führen. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.
Teil A Verfahren
§ 3 Ausübung des Promotionsrechts
(1) Die Ausübung des Promotionsrechts obliegt der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart.
(2) Soweit die Universität Stuttgart im Rahmen des Kooperationsvertrags zwischen beiden Hochschulen in ein Promotionsverfahren einbezogen ist, nimmt sie die sich aus der Promotionsordnung ergebenden Aufgaben gleichberechtigt wahr.
§ 4 Prüfungsfächer
(1) Eine Dissertation kann in den Fächern Musikwissenschaft und Musikpädagogik vorgelegt werden.
(2) Zum Rigorosum können weitere wissenschaftliche Fächer berücksichtigt werden.
§ 5 Promotionsausschuss
(1) Die Durchführung des Promotionsverfahrens obliegt dem Promotionsausschuss, dem der Rektor als Vorsitzender sowie die hauptberuflichen Professoren der Fachgruppe Musikwissenschaft/Musikpädagogik/EMP angehören, sofern sie die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 5 Satz 6 KHG erfüllen. Falls der Rektor diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ernennt er einen Vertreter; dieser Vertreter muss nicht der Fachgruppe Musikwissenschaft/Musikpädagogik/EMP angehören. Im Verhinderungsfall wird der Rektor in seiner Eigenschaft als Vorsitzender vom Sprecher der Fachgruppe Musikwissenschaft/Musikpädagogik/EMP vertreten. An den Sitzungen des Promotionsausschusses nimmt ein Vertreter des Akademischen Prüfungsamtes zur Anfertigung einer Niederschrift teil.
(2) Der Promotionsausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Zulassung zum Promotionsverfahren und zur mündlichen Prüfung;
- Bestellung der Gutachter der Dissertation;
- Entscheidung über die Annahme und Bewertung der Dissertation;
- Bestellung des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung;
- Festsetzung der Gesamtnote.
(3) Die Erledigung der Verwaltungsaufgaben übernimmt das Akademische Prüfungsamt. Es ist insbesondere zuständig für die Information der Bewerber, den Schriftverkehr und die Aktenführung. Es prüft die formalen Voraussetzungen nach § 6 für die Zulassung zum Promotionsverfahren. Es organisiert den Prüfungsablauf, dokumentiert die Prüfungsergebnisse und sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens.
(4) Der Rektor lädt bei Bedarf zu den Sitzungen des Promotionsausschusses ein. Der Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind; er entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§ 6 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt in der Regel voraus:
- den erfolgreichen Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Studienjahren an einer wissenschaftlichen Hochschule;
- ein überdurchschnittliches Prüfungsergebnis, das erkennen lässt, dass der Bewerber zu weiterer wissenschaftlicher Forschungsarbeit befähigt ist;
- die schwerpunktmäßige Übereinstimmung des Fachgebiets, das der geplanten Dissertation zugrunde liegt, mit dem Studien-Hauptfach;
- ein Studium oder eine Tätigkeit im wissenschaftlichen Dienst von mindestens einjähriger Dauer an der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart oder an der Universität Stuttgart; diese können auch während der Anfertigung der Dissertation abgeleistet werden;
- ein von einem Professor oder Hochschuldozenten (Betreuer) der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart oder der Universität Stuttgart, der die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 5 Satz 6 KHG erfüllt, gestelltes oder gebilligtes Thema für die geplante Dissertation und dessen Bereitschaft, die Betreuung der Arbeit zu übernehmen.
(2) Bewerber, die ihr Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, müssen die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mit einem Examen gemäß Abs. 1 Ziff. 1 nachweisen.
(3) Bewerber, deren Studienfach die Fachgebiete, die mit dem Thema der Dissertation zusammenhängen, nicht umfasst oder die diese Fachgebiete nur im Rahmen eines Nebenfaches studiert haben, müssen anderweitig erworbene, vertiefte Kenntnisse auf diesen Gebieten nachweisen.
(4) Über Ausnahmen von den in den Abs. 1 bis 3 geforderten Nachweisen entscheidet der Promotionsausschuss.
§ 7 Annahme als Doktorand
(1) Wer die Voraussetzungen nach § 6 erfüllt, kann unter Angabe des Themas der Dissertation und des gewünschten Betreuers über das Akademische Prüfungsamt beim Promotionsausschuss die Annahme als Doktorand beantragen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein Lebenslauf, der über den wissenschaftlichen Bildungsgang Auskunft gibt;
- ein Führungszeugnis jüngeren Datums;
- die zum Hochschulstudium berechtigenden Zeugnisse in beglaubigter Kopie;
- das Studienbuch in beglaubigter Kopie;
- die Nachweise gemäß § 6 Abs. 1 bis 3;
- eine Erklärung über frühere oder noch laufende Promotionsversuche;
- ein Exposé der geplanten Dissertation.
(3) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Annahme als Doktorand. Das Akademische Prüfungsamt teilt dies dem Bewerber schriftlich mit. Mit der Annahme wird die grundsätzliche Bereitschaft ausgedrückt, die Dissertation als wissenschaftliche Arbeit zu bewerten und den Doktoranden bei der Erstellung der Arbeit zu unterstützen. Der Doktorand wird einem Betreuer, der die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 5 Satz 6 KHG erfüllt, zur wissenschaftlichen Betreuung zugewiesen.
(4) Die Annahme als Doktorand kann versagt werden, wenn die mit dem Thema der Dissertation zusammenhängenden Fachgebiete an der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart nicht in ausreichendem Maße vertreten oder ausgestattet sind.
(5) Ist der Doktorand auf die Nutzung der Hochschuleinrichtungen angewiesen, kann ihm das Nutzungsrecht in erforderlichem Umfang eingeräumt werden. Der Doktorand kann für die Dauer von bis zu drei Jahren als Studierender immatrikuliert werden.
(6) Die Annahme als Doktorand kann durch Beschluss des Promotionsausschusses widerrufen werden, wenn der Bewerber sich nicht um den Fortgang der Dissertation bemüht. Dem Bewerber ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Teil B Prüfung
§ 8 Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Anmeldung zur Prüfung (Begutachtung der Dissertation und mündliche Prüfung) erfolgt mit der Einreichung der Dissertation über das Akademischen Prüfungsamt beim Promotionsausschuss.
(2) Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- vier Exemplare der maschinengeschriebenen oder gedruckten Dissertation in der Regel in deutscher Sprache; über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss;
- die Versicherung, dass die Dissertation selbstständig angefertigt wurde, wörtliche wie inhaltliche Entlehnungen kenntlich gemacht sind und außer den in der Dissertation genannten keine weiteren Hilfsmittel Verwendung fanden;
- die Versicherung, dass die Dissertation weder im Ganzen noch in Teilen bereits Gegenstand eines Promotionsverfahrens an einer anderen Hochschule war;
- eine Erklärung, ob das Verfahren mit einem Rigorosum (§ 11) oder einer Disputation (§ 12) abgeschlossen werden soll;
- auf Wunsch einen Vorschlag für den Zweitgutachter sowie
- die Angabe der Fächer bzw. Schwerpunkte für die mündliche Prüfung.
(3) Der Promotionsausschuss beschließt unverzüglich über die Zulassung zur Prüfung. Das Akademische Prüfungsamt teilt dies dem Doktoranden schriftlich mit.
(4) Eine Zurücknahme der Anmeldung zur Prüfung ist solange zulässig, als nicht durch eine Ablehnung der Dissertation das Promotionsverfahren beendet ist oder die mündliche Prüfung begonnen hat.
§ 9 Prüfungsorgane
(1) Zur Begutachtung der Dissertation bestellt der Promotionsausschuss zwei Gutachter, die die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 5 Satz 6 KHG erfüllen, davon mindestens einen von der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart.
(2) Als Erstgutachter wird diejenige Person bestellt, der die wissenschaftliche Betreuung zugewiesen ist (§ 7 Abs. 3). Als Zweitgutachter kann der Promotionsausschuss auch einen Professor oder Privatdozenten einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht bestellen, sofern er die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 5 Satz 6 KHG erfüllt.
(3) Für die mündliche Prüfung wird der Promotionsausschuss als Prüfungsausschuss tätig. Weiter gehören diesem Prüfungsausschuss alle Prüfer der Haupt- und gegebenenfalls Nebenfächer der jeweiligen Prüfungsverfahrens an. Auch alle Prüfer der mündlichen Prüfung müssen die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 5 Satz 6 KHG erfüllen.
§ 10 Dissertation
(1) In der Dissertation muss die Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachgewiesen werden. Sie muss eigene Forschungsergebnisse in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen.
(2) Entstand die Dissertation im Rahmen einer gemeinschaftlichen Forschungsarbeit, so muss die individuelle Leistung klar erkennbar und bewertbar und einer üblichen Einzeldissertation gleichwertig sein. Der Doktorand muss den Rahmen der gemeinschaftlichen Arbeit umreißen, die Namen der Mitarbeiter und deren Anteil an dem Gesamtprojekt im Einvernehmen mit diesen angeben und die Bedeutung des eigenen Beitrags für diese Gemeinschaftsarbeit darstellen.
(3) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses leitet den beiden Gutachtern unmittelbar nach der Beschlussfassung gemäß § 8 Abs. 3 je ein Exemplar der Dissertation zu. Die schriftlichen Gutachten werden in der Regel innerhalb von zwei Monaten unabhängig voneinander erstellt. Die Gutachter empfehlen darin dem Promotionsausschuss die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation oder ihre vorläufige Rückgabe unter Festsetzung einer Umarbeitungsfrist.
(4) Wird die Annahme der Dissertation empfohlen, so ist für deren Beurteilung eine der folgenden Noten vorzuschlagen:
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sehr gut |
(1) |
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gut |
(2) |
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befriedigend |
(3) |
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ausreichend |
(4) |
Durch Zwischennoten (x,3 oder x,7) kann eine Tendenz nach oben oder unten zum Ausdruck gebracht werden; ausgeschlossen sind die Noten 0,7 und 4,3. Wird die Ablehnung der Dissertation empfohlen, so lautet die Note "nicht ausreichend (5,0)".
(5) Weichen die Bewertungen der beiden Gutachter um mehr als zwei Notenwerte voneinander ab oder kann hinsichtlich der Annahme der Dissertation keine Einigung erzielt werden, so bestellt der Promotionsausschuss einen Drittgutachter. Das Drittgutachten ist in der Regel innerhalb von zwei Monaten schriftlich vorzulegen.
(6) Die Dissertation wird nach Eingang der Gutachten für vier Wochen im Akademischen Prüfungsamt ausgelegt. Die Auslagefrist ist bekannt zu machen. Alle Professoren sowie alle Hochschul- und Privatdozenten der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst können bis zum Ende der Auslagefrist dem Promotionsausschuss eine Stellungnahme vorlegen. Über die Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
(7) Der Promotionsausschuss entscheidet über Annahme und Bewertung der Dissertation. Sofern in allen Gutachten die Annahme empfohlen wird, wird aus den Notenvorschlägen der Durchschnitt (mit maximal einer Stelle hinter dem Komma, ohne Rundung) gebildet. Wird nach Abs. 5 ein drittes Gutachten erstellt, entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage aller Gutachten.
(8) Der Promotionsausschuss kann die Dissertation zu einer Umarbeitung zurückgeben. Die Bearbeitungsfrist soll ein Jahr, in begründeten Ausnahmefällen 18 Monate nicht überschreiten. Wird die Frist nicht eingehalten, gilt die Dissertation als abgelehnt.
(9) Die Annahme und die Bewertung der Dissertation werden dem Doktoranden unverzüglich schriftlich mitgeteilt und zugleich ein Termin für die mündliche Prüfung (Disputation) bzw. die Termine für die mündlichen Prüfungen (Rigorosum) festgesetzt.
§ 11 Mündliche Prüfung Variante 1: Disputation
(1) Die Disputation findet nach Annahme der Dissertation statt. Sie ist eine vertiefte wissenschaftliche Aussprache, die zeigen soll, dass der Doktorand das Fachgebiet, dem die Dissertation entstammt, beherrscht und neuere Entwicklungen seines Faches kennt. Sie erstreckt sich darüber hinaus auf zwei ausgewählte Themen angrenzender Fachgebiete, die sachlich und methodisch mit dem Arbeitsgebiet zusammenhängen. In der Disputation verteidigt der Doktorand seine Dissertation vor dem Prüfungsausschuss. Er soll dabei seine wissenschaftliche Qualifikation nachweisen.
(2) Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ergibt sich aus § 9 Abs. 3. Dem Kandidaten steht das Recht zu, für die Prüfer der ausgewählten Themen angrenzender Fachgebiete Vorschläge zu unterbreiten. Zur Disputation müssen der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, der Sprecher der Fachgruppe Musikwissenschaft/Musikpädagogik/ EMP sowie die jeweiligen Prüfer anwesend sein. Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses können an der Prüfung als Gäste teilnehmen.
(3) Die Disputation beginnt mit einem etwa 20-minütigen Bericht des Doktoranden über die Dissertation. Die anschließende Verteidigung der Dissertation soll nicht länger als 40 Minuten dauern. Für das Gespräch über zwei ausgewählte Themen angrenzender Fachgebiete steht ein Zeitraum von 30 bis maximal 60 Minuten zur Verfügung. Die Verteidigung erfolgt vorrangig gegenüber den Gutachtern; das Gespräch über die ausgewählten Themen angrenzender Fachgebiete kann von weiteren Prüfern geführt werden. Alle anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, sich unter der Leitung des Prüfungsausschussvorsitzenden an dem Prüfungsgespräch zu beteiligen.
(4) Unmittelbar nach Abschluss der Disputation einigen sich die anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses auf eine Note, die gemäß § 10 Abs. 4 festgesetzt wird. Im Konfliktfall stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ergebnis als arithmetisches Mittel der Notenvorschläge fest. Die Note wird dem Doktoranden unmittelbar nach ihrer Festlegung mitgeteilt.
(5) Über den Verlauf der Disputation ist ein Protokoll anzufertigen, das von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
(6) Die Disputation ist bestanden, wenn jedes Mitglied des Prüfungsausschusses mindestens die Note "ausreichend" vergibt. In diesem Fall wird zur Ermittlung der Endnote der Disputation aus den ungerundeten Noten der einzelnen Prüfungsteile das arithmetische Mittel (mit maximal einer Stelle nach dem Komma, ohne Rundung) gebildet.
(7) Ist die Disputation nicht bestanden, so kann sie nur einmal, und zwar frühestens nach zwei Monaten und spätestens nach einem Jahr wiederholt werden. Ist sie auch dann nicht bestanden oder beantragt der Doktorand die Wiederholung nicht innerhalb der Frist, so ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet.
(8) Doktoranden sowie Mitglieder des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschule können nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Gäste an der Disputation teilnehmen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Doktoranden ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
(9) Bleibt der Doktorand der Disputation fern oder tritt er während der Prüfung zurück, wird die Disputation vom Promotionsausschuss für nicht bestanden erklärt, es sei denn, der Doktorand hat das Fernbleiben nicht zu vertreten.
§ 12 Mündliche Prüfung Variante 2: Rigorosum
(1) Das Rigorosum findet nach Annahme der Dissertation statt. Das Fach der Dissertation ist erstes Hauptfach. Dazu kommen ein weiteres Hauptfach oder zwei Nebenfächer. Als weiteres Hauptfach oder als Nebenfach können die Fächer Musikwissenschaft, Musikpädagogik oder Theorie der Sprecherziehung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart sowie alle Fächer der Philosophischen Fakultät der Universität Stuttgart gewählt werden. Andere Fächer der Universität Stuttgart können auf Antrag und in Absprache mit der jeweiligen Fakultät der Universität vom Promotionsausschuss zugelassen werden.
(2) Das Rigorosum im ersten Hauptfach besteht aus einem Prüfungsgespräch, in dem sowohl Themen, die sachlich oder methodisch mit der Dissertation zusammenhängen, als auch andere Themen des Faches behandelt werden. Für die Prüfung in einem Hauptfach können drei Schwerpunkte, für die Prüfung in einem Nebenfach zwei Schwerpunkte angegeben werden. Die Prüfungszeit beträgt in den Hauptfächern je eine Stunde und in den Nebenfächern je eine halbe Stunde.
(3) Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ergibt sich aus § 9 Abs. 3. Dem Kandidaten steht das Recht zu, für die Prüfer der Haupt- und Nebenfächer Vorschläge zu unterbreiten. Bei den einzelnen Prüfungen müssen der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, der Sprecher der Fachgruppe Musikwissenschaft/Musikpädagogik/EMP sowie die jeweiligen Prüfer anwesend sein. Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses können an der Prüfung als Gäste teilnehmen.
(4) Unmittelbar nach Abschluss eines jeden Teils des Rigorosums einigen sich die anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses auf eine Note, die gemäß § 10 Abs. 4 festgesetzt wird. Im Konfliktfall stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ergebnis als arithmetisches Mittel der Notenvorschläge fest. Die Note wird dem Doktoranden unmittelbar nach ihrer Festlegung mitgeteilt.
(5) Über den Verlauf der Prüfungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
(6) Das Rigorosum ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens die Note "ausreichend" erzielt wurde. In diesem Fall wird zur Ermittlung der Endnote des Rigorosums aus den ungerundeten Noten der einzelnen Prüfungsteile das arithmetische Mittel (mit maximal einer Stelle nach dem Komma, ohne Rundung) gebildet; dabei zählt die Note der Prüfung im ersten Hauptfach vierfach, die Note im zweiten Hauptfach zweifach und die in den Nebenfächern je einfach.
(7) Das Rigorosum wird vom Prüfungsausschuss als nicht bestanden erklärt, wenn die Leistung in einem Teil des Rigorosums mit "nicht ausreichend" bewertet wurde. Der mit "nicht ausreichend" bewertete Teil des Rigorosums kann nur einmal, und zwar frühestens nach zwei Monaten und spätestens nach einem Jahr wiederholt werden. Wird das Rigorosum auch nach Wiederholung nicht bestanden oder beantragt der Doktorand die Wiederholung nicht innerhalb der Frist, ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet.
(8) Doktoranden sowie Mitglieder des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschule können nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Gäste an dem Rigorosum teilnehmen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Doktoranden ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
(9) Bleibt der Doktorand dem Rigorosum fern oder tritt er während der Prüfung zurück, wird das Rigorosum vom Promotionsausschuss für nicht bestanden erklärt, es sei denn, der Doktorand hat das Fernbleiben nicht zu vertreten.
§ 13 Feststellung der Gesamtnote und Abschluss des Promotionsverfahrens
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung setzt der Promotionsausschuss die Gesamtnote der Promotion fest. Dabei zählt die Note der Dissertation zweifach, die der mündlichen Prüfung einfach. Der Durchschnitt wird bis zum Wert von x,59 abgerundet und ab dem Wert x,60 aufgewertet. Folgende Gesamtnoten sind möglich:
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summa cum laude |
1,0 - 1,59 |
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magna cum laude |
1,6 - 2,59 |
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cum laude |
2,6 - 3,59 |
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rite |
3,6 - 4,0 |
(2) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung hat der Doktorand das Recht, die Gutachten über die Dissertation und gegebenenfalls auch die zusätzlichen Stellungnahmen einzusehen. Dieses Recht gilt auch, wenn die Dissertation abgelehnt wurde oder die mündliche Prüfung nicht bestanden wurde.
§ 14 Veröffentlichung der Dissertation
(1) Die Dissertation muss veröffentlich werden. Die Veröffentlichung erfolgt entweder als Dissertationsdruck oder in einer wissenschaftlichen Zeitschrift oder Schriftenreihe oder als eigenständige Publikation im Verlagsbuchhandel.
(2) Die Pflicht zur Veröffentlichung und Verbreitung der Dissertation kann auch durch die Ablieferung einer elektronischen Version erfüllt werden, deren Datenformat und Datenträger den Vorgaben der Bibliothek der Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart entsprechen. In diesem Fall sind sechs zusätzliche Exemplare abzuliefern, die auf alterungsbeständigem, holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein müssen. Zwei weitere Exemplare sind in der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart abzuliefern. Der Doktorand hat zu versichern, dass die elektronische Version den auf Papier gedruckten Exemplaren entspricht. Er räumt der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart das nicht ausschließliche Recht ein, die auf Grund dieser Vorschriften abgelieferte Fassung der Dissertation im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Bibliothek zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen. Vorher hat die Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart den Doktoranden schriftlich darüber zu belehren, dass die Einräumung dieses Rechts eine spätere anderweitige Publikation der Dissertation verhindern oder erschweren kann. Die Promotionsurkunde wird erst ausgefertigt, wenn der Eingang der acht Pflichtexemplare und der elektronischen Version von der Bibliothek der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart bestätigt worden ist.
(3) Die Zahl der Pflichtexemplare, die der Hochschule unentgeltlich abzuliefern sind, beträgt beim Dissertationsdruck 50, in den anderen Fällen 12. Die Ablieferungsexemplare sind mit einem Titelblatt zu versehen, dessen Vorder- und Rückseite nach dem Muster der Anlage I zu gestalten ist. Am Schluss der Dissertation ist ein kurzer, den wissenschaftlichen Bildungsgang darstellender Lebenslauf anzufügen, der auch Angaben über den Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit und die Dauer des Studiums sowie die besuchten Hochschulen enthalten muss.
(4) Die Pflichtexemplare müssen zusammen mit der Urschrift spätestens ein Jahr nach Abschluss der mündlichen Prüfung bei der Hochschule abgeliefert werden.
(5) In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss Fristverlängerungen genehmigen. Wird eine Frist schuldhaft versäumt, so erlöschen alle durch das Promotionsverfahren erworbenen Rechte.
(6) Abweichungen, die über eine redaktionelle Bearbeitung hinausgehen, sowie die Einarbeitung verpflichtender Auflagen der Gutachter bedürfen der Billigung durch die Gutachter.
§ 15 Vollzug der Promotion und Promotionsurkunde
(1) Die Promotion wird durch die Aushändigung der Promotionsurkunde vollzogen und rechtswirksam; damit ist das Recht verbunden, den Doktorgrad zu führen.
(2) Die Promotionsurkunde wird nach dem Muster der Anlage II ausgefertigt, vom Rektor und dem Sprecher der Fachgruppe Musikwissenschaft/Musikpädagogik/EMP unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. Sie wird auf den Tag des Abschlusses der mündlichen Prüfung datiert, jedoch erst ausgehändigt, wenn die Vorschriften des § 11 erfüllt sind. Die Promotion wird durch Aushang in der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart bekannt gegeben.
Teil C Schlussbestimmungen
§ 16 Ungültigkeit der Promotionsleistungen und Aberkennung des Doktorgrades
(1) Der Promotionsausschuss kann die Entscheidung über die Bewertung der Promotionsleistungen für ungültig erklären, wenn die Zulassung zur Promotion durch Täuschung erlangt wurde oder die Promotionsleistungen auf Täuschung beruhen.
(2) Der Doktorgrad kann nur auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen durch Senatsbeschluss aberkannt werden.
§ 17 Ehrenpromotion
(1) Die Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart kann für die besondere wissenschaftliche Verdienste im Rahmen der Aufgaben der Hochschule gemäß § 3 Abs. KHG den Grad eines Doktors ehrenhalber an Personen außerhalb der Hochschule verleihen (Dr. phil. h.c.). Das Vorschlagsrecht steht den Fachgruppen zu, die ihren Vorschlag an den Promotionsausschuss weiterleiten. Mit der Stellungnahme des Promotionsausschusses beschließt der Senat über den Vorschlag mit der Mehrheit der Mitglieder und der Dreiviertelmehrheit der ihm angehörenden Professoren. Die Ehrenpromotion wird in der Promotionsurkunde begründet.
(2) Der Grad eines Doktors ehrenhalber kann nur auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen durch Senatsbeschluss aberkannt werden.
§ 18 Inkrafttreten
(1) Die Promotionsordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.
Stuttgart, den 1.7.2003
Prof. Dr. Werner Heinrichs
Rektor
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