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Künstlerische Prüfungsordnung
Haftungsausschluss: Die Texte der einzelnen Gesetze / Verordnungen wurden gescannt und Änderungen - soweit bekannt - eingearbeitet. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetzblatt und in Kultus und Unterricht veröffentlichten Texte.
Verordnung des Kultusministeriums über die Künstlerische Staatsprüfung für das
Lehramt an Gymnasien (Künstlerische Prüfungsordnung)
Vom 13. März 2001
(einschl. der Berichtigung in GBl. 2001, S. 604, der Verordnung des Kultusministeriums
zur Änderung prüfungsrechtlicher Vorschriften für das Lehramt an Gymnasien vom 22.
Juli 2002, GBl. 2002, S. 342, der Berichtigung in GBl. 2002, S. 383 und der Verordnung
des Kultusministeriums zur Änderung prüfungsrechtlicher Vorschriften für das Lehramt
an Gymnasien vom 21. April 2004, K.u.U. 10/ 2004, S. 122)
Inhaltsübersicht
§ 1 Zweck der Prüfung, Bezeichnungen
§ 2 Prüfungsamt
§ 3 Prüfungsausschüsse, Prüfer
§ 4 Prüfungsfächer und Fächerverbindungen
§ 5 Art und Umfang der Prüfung
§ 6 Regelstudienzeit
§ 7 Zeitpunkt der Prüfung in Bildender Kunst
§ 8 Zeitpunkt der Prüfung in Musik
§ 9 Akademische Zwischenprüfung
§ 10 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 11 Meldung zur Prüfung
§ 12 Zulassung zur Prüfung
§ 13 Künstlerische oder Wissenschaftliche Arbeit
§ 14 Praktische Prüfung in Bildender Kunst
§ 15 Praktische Prüfung in Musik, Prüfung in Musiktheorie
§ 16 Schriftliche Prüfung in Bildender Kunst oder Musik
§ 17 Mündliche Prüfung in Bildender Kunst oder Musik
§ 18 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 19 Ergebnis der Prüfung in Bildender Kunst oder Musik
§ 20 Täuschung, Ordnungsverstöße
§ 21 Rücktritt von der Prüfung
§ 22 Unterbrechung der Prüfung
§ 23 Wiederholung der Prüfung
§ 24 Freiversuch
§ 25 Notenverbesserung
§ 26 Anrechnung von Prüfungsleistungen
§ 27 Niederschriften
§ 28 Prüfung im Verbreiterungsfach Musik/Jazz und Popularmusik
§ 29 Prüfung im Verbreiterungsfach Bildende Kunst/Intermediales Gestalten
§ 30 Ergebnis der Prüfungen im Verbreiterungsfach Musik/Jazz und Popularmusik
und im Verbreiterungsfach Bildende Kunst/Intermediales Gestalten
§ 31 Wiederholung der Prüfung im Verbreiterungsfach Bildende
Kunst/IntermedialesGestalten oder Musik/ Jazz und Popularmusik
§ 32 Lehrbefähigung und Zeugnis
§ 33 Erweiterungsprüfung
§ 34 Übergangsbestimmungen
§ 35 Inkrafttreten
Anlagen
Anlage A: Künstlerische Prüfung im Fach Bildende Kunst und im Verbreiterungsfach Bildende
Kunst/Intermediales Gestalten
Anlage B: Künstlerische Prüfung im Fach Musik und im Verbreiterungsfach Musik/Jazz und Popularmusik
Anlage C: Pädagogische und fachdidaktische Studien
Es wird verordnet auf Grund von
- § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom
19. März 1996 (GBl. S. 286) im Benehmen mit dem Innenministerium,
- § 31 Abs. 7 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes (KHG) in der Fassung vom
1. Februar 2000 (GBl S. 314) im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium:
§ 1 Zweck der Prüfung, Bezeichnungen
(1) Das Studium für das Künstlerische Lehramt an Gymnasien vermittelt fachpraktische,
fachwissenschaftliche, fachdidaktische, erziehungswissenschaftliche und ethischphilosophische
Kenntnisse. Es wird mit der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an
Gymnasien abgeschlossen.
(2) In der Prüfung soll nachgewiesen werden, dass aufgrund eines ordnungsgemäßen
Hochschulstudiums in den betreffenden Studienfächern künstlerische, fachwissenschaftliche,
fachdidaktische, erziehungswissenschaftliche sowie ethisch-philosophische Kenntnisse
und Fähigkeiten erworben wurden, die für einen erfolgreichen Unterricht an
Gymnasien erforderlich sind.
(3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Bewerber, Professor, Prüfer,
Vertreter, Vorsitzender und dergleichen enthalten, sind dies funktionsbezogene Beschreibungen,
die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.
§ 2 Prüfungsamt
(1) Die Durchführung der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien obliegt
dem Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt). Das Prüfungsamt ist für die nach dieser
Verordnung zu treffenden Entscheidungen zuständig, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen
nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.
(2) Der Leiter des Prüfungsamts, sein Vertreter und die von ihm bestimmten Mitarbeiter
sind berechtigt, bei der Prüfung anwesend zu sein. Der Rektor der Hochschule, sein Vertreter
sowie der Leiter der zuständigen Studienkommission sind berechtigt, bei den praktischen
und mündlichen Prüfungen als Zuhörer anwesend zu sein.
§ 3 Prüfungsausschüsse, Prüfer
(1) Das Prüfungsamt bestellt für jeden Prüfungstermin die Prüfer und bildet die Prüfungsausschüsse
für die Teilgebiete der praktischen Prüfung (§ 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1) und
für die mündliche Prüfung (§ 17). Es bestellt ferner die Prüfer, die berechtigt sind, Themen
für die Künstlerische oder Wissenschaftliche Arbeit zu vergeben.
(2) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus einem Beauftragten des Kultusministeriums als
Vorsitzendem und aus mindestens zwei weiteren Prüfern. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
muss die Künstlerische Prüfung, oder in Ausnahmefällen die Wissenschaftliche
Prüfung, und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes
an Gymnasien abgelegt haben. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist dafür verantwortlich,
dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er leitet
die Prüfung und ist befugt, selbst zu prüfen.
(3) Zu Prüfern werden in der Regel Professoren und Hochschuldozenten bestellt. Oberassistenten,
künstlerische und wissenschaftliche Assistenten, künstlerische und wissenschaftliche
Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Lehrbeauftragte können
ausnahmsweise zu Prüfern bestellt werden, wenn geeignete Prüfer nach Satz 1 nicht
in genügender Anzahl zur Verfügung stehen. Für die praktische Prüfung in Musik (§ 15)
und die Prüfung im Verbreiterungsfach Musik/Jazz und Popularmusik (§ 28 Abs. 2) können
Lehrbeauftragte als Prüfer bestellt werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen
gilt dasselbe für die mündliche Prüfung in Musikwissenschaft und Musikpädagogik (§
17 Abs. 3), für die Bewertung der Wissenschaftlichen Arbeit (§ 13) durch Zweitprüfer und
für die Bewertung der schriftlichen Klausurarbeit (§ 16) in den Gebieten der Musikwissenschaft
und der Musikpädagogik durch Zweitprüfer.
(4) Wer aus der Kultusverwaltung oder dem Lehrkörper der Hochschule ausscheidet oder
entpflichtet wird, kann noch bis zum Ende derjenigen Prüfungstermine an der Prüfung mitwirken,
die innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden oder der Entpflichtung beginnen.
Darüber hinaus kann das Prüfungsamt in besonderen Fällen auf Antrag der für
das jeweilige Fach zuständigen Einrichtung der Hochschule oder bei Vorliegen eines öffentlichen
Interesses Ausnahmen zulassen.
(5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die sonstigen zur Bewertung von Prüfungsteilen
bestellten Personen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an
Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet.
§ 4 Prüfungsfächer und Fächerverbindungen
(1) Die Künstlerische Prüfung wird abgelegt in
1. Bildender Kunst oder Musik und
2. einem wissenschaftlichen Fach mit Beifachanforderungen oder dem Verbreiterungsfach
Musik/Jazz und Popularmusik oder dem Verbreiterungsfach Bildende Kunst/
Intermediales Gestalten.
(2) Die Durchführung der Prüfung im wissenschaftlichen Fach erfolgt nach den Bestimmungen
der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung vom..(...) mit Ausnahme der Bestimmungen
über die Pädagogischen Studien in Anlage B.
Bis einschließlich des 10. Studiensemesters im Studium für das Lehramt an Gymnasien
kann die Prüfung im schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil des wissenschaftlichen
Fachs in aufeinander folgenden Terminen abgelegt werden. Die schriftliche Prüfung muss
der mündlichen Prüfung vorausgehen. Werden zwei schriftliche Prüfungsteile im Fach gefordert,
können auch diese in aufeinander folgenden Terminen abgelegt werden, wenn die
mündliche Prüfung im selben Prüfungstermin mit der zweiten schriftlichen Prüfung abgelegt
wird. Nach dem 10. Studiensemester wird die Prüfung, sofern noch kein Prüfungsteil
des wissenschaftlichen Fachs abgelegt wurde, in beiden Prüfungsteilen abgelegt. Als wissenschaftliches
Fach kann jedes in § 4 Abs. 1 der genannten Verordnung angeführte Fach
gewählt werden. Eine Prüfung mit Hauptfach- statt Beifachanforderungen nach Maßgabe
der Anlage A der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung wird auf Antrag genehmigt, falls
auch die Akademische Zwischenprüfung im betreffenden Fach abgelegt wurde.
(3) Wer in Baden-Württemberg zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien
zugelassen oder im Beamtenverhältnis in den öffentlichen Schuldienst eingestellt werden
will, kann eines der folgenden Fächer als wissenschaftliches Fach wählen:
Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Theologie, Französisch, Geographie,
Geschichte, Informatik, Italienisch, Jüdische Religionslehre, Katholische Theologie, Latein,
Mathematik, Philosophie/Ethik (nur Hauptfach), Physik, Politikwissenschaft, Spanisch,
Sport.
Erziehungswissenschaft, Griechisch und Russisch können nur in Verbindung mit einem
weiteren der vorstehend genannten wissenschaftlichen Fächer gewählt werden. In diesem
Fall ist die Prüfung in einem dieser Fächer als Erweiterungsprüfung abzulegen.
(4) Wer die Künstlerische Prüfung im Fach Musik bestanden hat, kann an der Staatlichen
Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart und an der Staatlichen Hochschule
für Musik Trossingen anstelle der Prüfung in einem wissenschaftlichen Fach die Prüfung
im Verbreiterungsfach Musik/Jazz und Popularmusik wählen. Wer die Künstlerische Prüfung
im Fach Bildende Kunst bestanden hat, kann an der Staatlichen Akademie der Bildenden
Künste in Stuttgart an Stelle der Prüfung in einem wissenschaftlichen Fach die
Prüfung im Verbreiterungsfach Bildende Kunst/Intermediales Gestalten wählen. Der Abschluss
des Verbreiterungsfaches Musik/Jazz und Popularmusik oder der Abschluss des
Verbreiterungsfaches Bildende Kunst/Intermediales Gestalten kann erst nach erfolgreichem
Abschluss der Prüfung im Fach Musik oder im Fach Bildende Kunst erfolgen.
§ 5 Art und Umfang der Prüfung
(1) Die Prüfung in Bildender Kunst umfasst die Künstlerische oder Wissenschaftliche Arbeit,
die praktischen Prüfungen in Freier und Angewandter Grafik/Schrift, in Werken und
in Zeichnen und Malen sowie die praktische Prüfung im Leistungsfach und außerdem die
schriftliche und die mündliche Prüfung in Kunstwissenschaft jeweils gemäß Anlage A.
(2) Die Prüfung in Musik umfasst die Wissenschaftliche Arbeit, die praktischen Prüfungen
in Gesang, Instrumentalspiel, Klavier (Zweitinstrument), Dirigieren, Musiktheorie und dem
Leistungsfach, die schriftliche Prüfung in Musiktheorie sowie die schriftlichen und mündlichen
Prüfungen in Musikpädagogik und Musikwissenschaft jeweils gemäß Anlage B.
§ 6 Regelstudienzeit
(1) Die Regelstudienzeit beträgt für das Studium der Bildenden Kunst oder der Musik und
einem wissenschaftlichen Fach mit Beifachanforderungen dreizehn, bei einem Verbreiterungsfach
zwölf Semester und umfasst jeweils auch den Zeitraum für die Prüfung. Beurlaubungen
sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Kunsthochschulgesetzes möglich.
(2) Die Obergrenze des zeitlichen Gesamtumfangs, der für den erfolgreichen Abschluss
des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 KHG beträgt
160 Semesterwochenstunden zuzüglich des Schulpraxissemesters in einem 20 Semesterwochenstunden
entsprechenden Umfang. Das Stundenvolumen für Bildende Kunst
oder Musik beträgt etwa 100 Semesterwochenstunden.
(3) Das Studium des wissenschaftlichen Faches kann gleichzeitig mit dem Studium der
Bildenden Kunst oder Musik erfolgen. Die Prüfung im wissenschaftlichen Fach kann vor
der Prüfung im künstlerischen Fach abgelegt werden, sofern das Studium des künstlerischen
Faches begonnen wurde.
§ 7 Zeitpunkt der Prüfung in Bildender Kunst
(1) Die Prüfung im Fach Bildende Kunst besteht nach Wahl des Bewerbers aus zwei oder
drei Teilprüfungen. Die Prüfung im Leistungsfach ist im Rahmen der abschließenden Teilprüfung
abzulegen.
(2) Die Meldung in den zu einem Prüfungstermin abzulegenden Teilgebieten Freie und
Angewandte Grafik/Schrift und Werken gemäß § 14 Abs. 1 soll frühestens im dritten
Semester, spätestens im fünften Semester zur ersten Teilprüfung erfolgen. Eine Zulassung
zur Prüfung in weiteren Teilgebieten ist erst nach Bestehen der ersten Teilprüfung
möglich.
(3) Die Meldung im Leistungsfach, in den anderen Prüfungsteilen mit praktischer Prüfung
sowie in Kunstwissenschaft soll gleichzeitig spätestens im achten Semester zur abschließenden
Teilprüfung erfolgen.
(4) Unbeschadet von Absatz 3 kann die Meldung zu einer zusätzlichen Teilprüfung in
Kunstwissenschaft zu einem früheren Zeitpunkt, jedoch nicht vor dem fünften Semester
erfolgen.
(5) Prüfungen können unbeschadet der Regelung des Absatz 2 Satz 2 vor Ablauf der vorgenannten
Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen
Leistungen nachgewiesen sind. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
in den einzelnen Teilgebieten ergeben sich aus der Anlage A.
(6) Wer mit einem Kind unter drei Jahren, für das ihm die Personensorge zusteht, im selben
Haushalt lebt und es überwiegend allein versorgt, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen
nach Ablauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen abzulegen. Die
Frist für die Wiederholungsprüfung gemäß § 23 Abs. 2 kann nur um bis zu zwei Semester
verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in
Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen; im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens
mit Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet hat.
Entsprechende Nachweise sind zu führen; Änderungen in den Voraussetzungen sind unverzüglich
mitzuteilen.
(7) Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen
länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die
Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu
erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Verordnung
hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Die Frist für die Wiederholungsprüfung
kann nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist
höchstens drei Jahre. Entsprechende Nachweise, insbesondere ärztliche Atteste
sind vorzulegen; das Prüfungsamt kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines
von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. Änderungen in den Voraussetzungen
sind unverzüglich mitzuteilen.
§ 8 Zeitpunkt der Prüfung in Musik
(1) Die Prüfung im Fach Musik besteht nach Wahl der Bewerber aus zwei oder drei Teilprüfungen.
(2) Die Meldung in einem oder zwei Teilgebieten gemäß § 15 Abs. 1 soll frühestens im
dritten Semester, spätestens im fünften Semester zur ersten Teilprüfung erfolgen. Eine Zulassung zur
Prüfung in weiteren Teilgebieten ist erste nach Bestehen der ersten Teilprüfungen möglich.
(3) Die Meldung in den anderen Teilgebieten mit Praktischer Prüfung sowie in Musikwissenschaft und Musikpädagogik soll gleichzeitig, spätestens im achten Semester zur abschließenden Teilprüfung erfolgen.
(4) Unbeschadet von Abs.3 können sich die Bewerber zu einem früheren Zeitpunkt, jedoch nicht vor dem fünften Semester zu einer zusätzlichen Teilprüfung melden. Es müssen jedoch mindestens zwei Teilgebiete in der Schlussprüfung abgelegt werden.
(5) § 7 Abs. 5,6 und 7 gelten entsprechend.
§ 9 Akademische Zwischenprüfung
(1) Die Akademische Zwischenprüfung wird vom Prüfungsamt der jeweiligen Hochschule abgenommen.
(2) Die Akademische Zwischenprüfung, die auch aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen bestehen kann, ist bis zum Ende des vierten Semesters abzulegen; wer die Zwischenprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen bis zum Ende des sechsten Semesters nicht bestanden hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.
(3) Bei der Berechnung der Semesterzahl gilt § 24 Abs. 2 entsprechend.
§ 10 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung in Bildender Kunst oder Musik kann nur zugelassen werden, wer
- die Qualifikation für die Zulassung zu dem Studiengang besitzt (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 und § 61a KHG),
- die Aufnahmeprüfung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 KHG an einer Kunsthochschule in Baden Württemberg bestanden hat,
- die erfolgreiche Teilnahme an den für die einzelnen Teilgebiete nach den Anlagen A
oder B und C vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen nachweist,
- im künstlerischen Fach die Akademische Zwischenprüfung oder eine gleichwertige
Prüfung bestanden hat,
- den Nachweis über ein erfolgreich absolviertes Schulpraxissemester, das im Fach Bildende
Kunst auch in zwei Teilabschnitten absolviert werden kann, erbracht hat oder
eine vergleichbare sonstige Schulpraxis nachweisen kann.
(2) Eine erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nach Absatz 1 Nr. 3 liegt vor,
wenn die Leistung in einer mündlichen Prüfung, einer Aufsichtsarbeit, einer schriftlichen
Ausarbeitung, einem Referat oder einer künstlerisch-praktischen Darbietung (solistisch
oder im Ensemble) oder einer künstlerisch-praktischen Arbeit mindestens mit "ausreichend"
(4,0) bewertet wurde. Gemeinschaftsarbeiten sind nicht zulässig, ausgenommen
künstlerisch-praktische Darbietungen, bei denen die individuelle Leistung erkennbar ist.
(3) Auf Antrag kann das Prüfungsamt nach Anhörung des für das jeweilige Fach zuständigen
Organs oder Gremiums der Hochschule Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 3 zulassen,
wenn nachgewiesen wird, dass die in den Anlagen vorgesehenen Scheine, Leistungsnachweise
und Testate entbehrlich sind, weil gleichwertige Leistungen in einem anderen
Ausbildungsgang erbracht worden sind.
§ 11 Meldung zur Prüfung
(1) Die Prüfung in Bildender Kunst oder Musik wird zweimal jährlich abgenommen.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist spätestens zum festgesetzten Termin schriftlich mit den
Unterlagen nach Abs. 3 an die für die jeweilige Hochschule zuständige Außenstelle des
Prüfungsamtes zu richten. Maßgebend ist die Hochschule, an der die Zulassung im Semester
des Meldetermins im künstlerischen Teilstudiengang für das Lehramt an Gymnasien
besteht.
(3) Der Meldung zur ersten Teilprüfung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 2 Satz 1
(Erstmeldung) sind beizufügen:
- ein handgeschriebener Lebenslauf mit Angaben über die bisher abgelegten Prüfungen,
- ein Personalbogen mit Lichtbild,
- die Nachweise nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,
- die Studienbücher der besuchten Hochschulen,
- eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis eine Prüfung für
das Lehramt an Gymnasien oder eine andere Lehramtsprüfung bereits ganz oder teilweise
abgelegt wurde,
- gegebenenfalls Zeugnisse über abgelegte Lehramtsprüfungen und andere akademisch
Zeugnisse und Diplome,
- gegebenenfalls die Prüfung betreffende frühere Bescheide eines Prüfungsamtes oder
einer Hochschule,
- gegebenenfalls eine Übersicht über die Gebiete, mit denen sich der Bewerber während
des Studiums eingehender befasst hat, in Musik auch eine Aufstellung der während
des Studiums erarbeiteten Werke im Instrumentalspiel und im Gesang sowie gegebenenfalls
im Leistungsfach,
- gegebenenfalls eine Aufstellung der Prüfungsgebiete, die mit Zustimmung der Prüfenden
gewählt wurden,
- gegebenenfalls das Zeugnis über die bereits abgelegte Prüfung im wissenschaftlichen
Fach.
(4) Der Meldung zur Prüfung in den Teilgebieten nach § 7 Abs. 3 und 4 und § 8 Abs. 3
und 4 sind die unter Abs. 3 Nr. 5 bis 10 und unter § 10 Abs. 1 Nr. 3 genannten Unterlagen
sowie die Bescheinigung über die Ableistung eines Schulpraxissemesters oder einer vergleichbaren
sonstigen Schulpraxis beizufügen.
(5) Die Unterlagen nach Abs. 3 Nr. 3, 6 und 10 sind in amtlich beglaubigter Abschrift oder
amtlich beglaubigter Fotokopie vorzulegen. Die Vorlage der Originale kann verlangt werden.
(6) Für die Vorlage von Nachweisen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3, die im Semester des Meldetermins
erworben werden, bestimmt die zuständige Außenstelle des Prüfungsamtes für
alle Bewerber einheitlich einen späteren Vorlagetermin.
§ 12 Zulassung zur Prüfung
(1) Das Prüfungsamt entscheidet über die Zulassung zur jeweiligen Teilprüfung. Eine Ablehnung
ist schriftlich zu begründen.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
- eine der in § 10 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt und kein Ausnahmefall
nach § 10 Abs. 3 gegeben ist,
- die Unterlagen unvollständig oder nicht fristgerecht vorgelegt wurden,
- die Prüfung in einem Teilgebiet nach § 14 oder § 15 oder in der Künstlerischen oder
Wissenschaftlichen Arbeit oder in Kunstwissenschaft oder in Musikwissenschaft oder
in Musikpädagogik endgültig nicht bestanden ist,
- die Prüfung im wissenschaftlichen Fach endgültig nicht bestanden ist,
- eine andere Lehramtsprüfung oder die Künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien
in einer anderen Fächerverbindung endgültig nicht bestanden worden ist.
(3) Abweichend von Abs. 2 Nr. 4 und 5 wird zur Prüfung in Bildender Kunst oder Musik
zugelassen, wer im Zeitpunkt des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung im wissenschaftlichen
Fach oder im Zeitpunkt des endgültigen Nichtbestehens einer anderen Lehramtsprüfung
das Studium in Bildender Kunst oder Musik schon begonnen hatte.
§ 13 Künstlerische oder Wissenschaftliche Arbeit
(1) Im Fach Bildende Kunst ist nach Wahl des Bewerbers eine Künstlerische Arbeit oder
eine Wissenschaftliche Arbeit in Kunstwissenschaft anzufertigen. Im Fach Musik ist nach
Wahl des Bewerbers eine Wissenschaftliche Arbeit in Musikwissenschaft oder Musikpädagogik
anzufertigen. In der Künstlerischen oder Wissenschaftlichen Arbeit soll gezeigt
werden, dass ein Thema mit den Methoden und Hilfsmitteln des Faches sachgerecht bearbeitet
werden kann. Unterrichtspraktische Arbeiten und Gemeinschaftsarbeiten sind
nicht zulässig.
(2) Das Thema ist so zu stellen, dass vier Monate zur Ausarbeitung ausreichen.
(3) Das Thema wird frühestens nach der Zwischenprüfung, spätestens zwei Monate vor
dem vom Prüfungsamt festgelegten Meldetermin für die abschließende Teilprüfung durch
einen selbst gewählten und zur Vergabe berechtigten Prüfer der Kunsthochschule nach
§ 3 Abs. 1 Satz 2 ausgegeben. Eigene Themenvorschläge können berücksichtigt werden.
Thema und Tag der Vergabe werden vom Prüfer auf einem von ihm unterschriebenen
Formblatt unverzüglich der Außenstelle des Prüfungsamtes mitgeteilt.
(4) Die Arbeit muss spätestens vier Monate nach der Themenvergabe zum festgesetzten
Termin dem Prüfer, der das Thema vergeben hat, abgegeben werden; Künstlerische Arbeiten
können auch einer beauftragten Hochschulperson übergeben werden. Ein weiteres
Exemplar der Arbeit ist der Außenstelle des Prüfungsamtes vorzulegen. Wenn ein wichtiger
Grund vorliegt, kann die Abgabefrist vom Prüfungsamt verlängert werden. Die Wissenschaftliche
Arbeit ist in deutscher Sprache abzufassen und maschinenschriftlich gedruckt
und gebunden vorzulegen. Mit Zustimmung des Prüfers, der das Thema gestellt
hat, kann die Arbeit auch in englischer oder französischer Sprache verfasst werden.
(5) Der Arbeit wird die schriftliche Versicherung beigefügt, dass sie selbstständig und nur
mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt worden ist und dass im Falle der Anfertigung
einer Wissenschaftlichen Arbeit alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinne nach anderen
Werken, gegebenenfalls auch elektronischen Medien, entnommen sind, durch Angabe
der Quellen als Entlehnungen kenntlich gemacht worden sind. Entlehnungen aus dem Internet
sind durch Ausdruck zu belegen.
(6) Die abgegebene Arbeit wird vom Prüfer, der das Thema gestellt hat, und einem weiteren
nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bestellten Prüfer bewertet. Ist der Prüfer, der das Thema gestellt
hat, an der Begutachtung der Arbeit verhindert, so leitet er das Exemplar der Arbeit
unverzüglich der Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamtes zu, die die Begutachtung
durch einen anderen Prüfer veranlasst. Es wird eine der in § 18 genannten Noten erteilt.
Die Arbeit ist von den Prüfern unabhängig zu beurteilen und zu bewerten. Nach Abschluss
der Bewertung sollen sich die Prüfer bei abweichendem Ergebnis über die Bewertung einigen.
Die Bewertung ist von den Prüfern zu unterzeichnen. Die Prüfer legen der
Außenstelle des Prüfungsamtes die Gutachten der endgültigen Bewertung spätestens
eine Woche vor Beginn der abschließenden Teilprüfung vor. Können sich die Prüfer nicht
einigen, so setzt das Prüfungsamt nach Anhörung der Prüfer die Note fest. Gibt der
Bewerber die Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird diese Prüfungsleistung mit der
Note "ungenügend" (6,0) bewertet.
(7) Wird die Künstlerische oder Wissenschaftliche Arbeit nicht mit mindestens "ausreichend"
(4,0) bewertet, so kann innerhalb von vier Wochen nach Eröffnung dieses Ergebnisses
durch das Prüfungsamt ein neues Thema vergeben werden. Ein neues Thema für
eine Wiederholungsarbeit ist auch dann innerhalb der genannten Frist zu beantragen,
wenn die erste Arbeit nicht fristgerecht abgegeben wurde. Wird auch die zweite Arbeit mit
einer schlechteren Note als "ausreichend" (4,0) bewertet oder die Frist für die Abgabe der
zweiten Arbeit nicht eingehalten oder wird es versäumt, sich fristgerecht ein neues Thema
geben zu lassen, so ist die Künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien endgültig
nicht bestanden.
(8) Eine Dissertation, Diplomprüfungsarbeit, Magisterarbeit oder entsprechende wissenschaftliche
Arbeit aus dem Gebiet der Kunstwissenschaft oder Musikwissenschaft oder
Musikpädagogik kann, gegebenenfalls nach Anhörung der für das jeweilige Fach zuständigen
Einrichtung der Kunsthochschule oder Musikhochschule, als Wissenschaftliche
Arbeit anerkannt werden.
(9) Ergänzend zur Wissenschaftlichen Arbeit kann nach Wahl der Bewerber ein etwa halbstündiger,
hochschulöffentlicher Demonstrationsvortrag treten, dessen Bewertung in die
Note der Wissenschaftlichen Arbeit eingeht. Diese Entscheidung ist spätestens bei Vorlage
der Arbeit dem Prüfungsamt mitzuteilen.
(10) Auf Vorschlag der Hochschule können zur Erprobung von Reformmodellen an die
Stelle der Wissenschaftlichen Arbeit andersartige Prüfungsleistungen treten, die eine
gleichwertige Feststellung der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten gewährleisten.
Die Durchführung einer solchen Prüfung bedarf der Einwilligung des Prüfungsamtes.
§ 14 Praktische Prüfung in Bildender Kunst
(1) Die Praktische Prüfung in Bildender Kunst erstreckt sich auf
- Freie und Angewandte Grafik/Schrift,
- Werken,
- Malen,
- Zeichnen.
(2) Es muss eines der genannten Teilgebiete oder auf der Grundlage des Unterrichtsangebots
der Hochschule Architektur oder Bildhauerei oder Bühnenbild oder Glasgestaltung
oder Produktdesign oder Mediendesign oder Keramik oder Textilgestaltung als Leistungsfach
gewählt werden. Mit Genehmigung des Kultusministeriums sind auf Vorschlag der
jeweiligen Kunsthochschule andere Fächer als Leistungsfach möglich.
(3) Anforderungen, Dauer und Durchführung der Prüfung in den einzelnen Teilgebieten
gemäß Absatz 1 und 2 ergeben sich aus Anlage A.
(4) Der Prüfungsplan wird vom Prüfungsamt erstellt; ein Anspruch auf Zuweisung zu einem
bestimmten Prüfer besteht nicht.
(5) Für die praktische Prüfung in jedem Teilgebiet nach Absatz 1 und 2 wird jeweils eine
Note nach § 18 erteilt. Die Beurteilung und Bewertung erfolgt durch den nach § 3 Abs. 1
Satz 1 bestellten Prüfungsausschuss. Kann sich der Prüfungsausschuss auf keine bestimmte Note einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des Vorsitzenden für keine Note entscheiden, wird das Ergebnis aus den Bewergungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses gebildet. Das Ergebnis wird aus dem Durchschnitt der Bewertungen auf zwei Dezimalen errechnet und danach entsprechend § 19 Abs. 5 auf eine ganz oder halbe Note festgelegt.
§ 15 Praktische Prüfung in Musik, Prüfung in Musiktheorie
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf
- Gesang,
- Instrumentalspiel,
- Klavierspiel (Zweitinstument) für Bewerber, die Klavier nicht als Erstinstrument gewählt haben,
- Dirigieren (Chor und Orchester oder Ensemble),
- Musiktheorie.
(2) Als Leistungsfach muss eines der Teilgebiete nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 oder das Teilgebiet Instrumentalspiel mit Schwerpunkt Jazz oder Gesang mit Schwerpunkt Jazz gewählt werden. Mit Genehmigung des Kultusministeriums sind auf Vorschlag der jeweiligen Musikhochschule weitere Fächer als Leistungsfach möglich.
(3) Anforderungen, Dauer und Durchführung der Prüfung in den einzelnen Teilgebieten gemäß Abs. 1 und 2 ergeben sich aus Anlage B.
(4) Der Prüfungsplan wird vom Prüfungsamt erstellt; ein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Prüfer besteht nicht. Das Prüfungsgespräch in Musiktheorie kann auf mehrere Prüfer verteilt werden; die Dauer der Prüfung in den einzelnen Abschnitten bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(5) Die Bewerber werden einzeln geprüft. Dies schließt nicht aus, dass sich mehrere Bewerber gleichzeitig in einem Raum der Prüfung unterziehen.
(6) Für die praktische Prüfung in jedem Teilgebiet nach Abs. 1 und 2 wird jeweils unmittelbar nach der Prüfung, im Teilgebiet Dirigieren am Tag der Prüfung, eine Note nach § 18 erteilt. Kann sich der Prüfungsausschuss auf keine bestimmte Note einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des Vorsitzenden für keine Note entscheiden, wird das Ergebnis aus
den Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses gebildet. Das Ergebnis wird
aus dem Durchschnitt der Bewertungen auf zwei Dezimalen errechnet und danach entsprechend
§ 19 Abs. 5 auf eine ganze oder halbe Note festgelegt.
(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Bewerbers und
der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse Zuhörer
zur praktischen Prüfung zulassen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung
und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
§ 16 Schriftliche Prüfung in Bildender Kunst oder Musik
(1) In Bildender Kunst erstreckt sich die schriftliche Prüfung auf Kunstwissenschaft. In Musik
erstreckt sich die schriftliche Prüfung auf Musiktheorie sowie entweder auf Musikwissenschaft
oder auf Musikpädagogik. Inhalt und Dauer der Klausurarbeiten ergeben sich
aus den Prüfungsanforderungen für die einzelnen Teilgebiete gemäß Anlage A oder B.
(2) Die Aufgaben für die schriftlichen Klausurarbeiten werden vom Prüfungsamt auf Vorschlag
der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 bestellten Prüfer gestellt; dabei werden auch die zulässigen
Hilfsmittel bestimmt. Alle Bewerber derselben Hochschule erhalten im selben Teilgebiet
dieselben Aufgaben.
(3) Für jede schriftliche Klausurarbeit wird eine Note nach § 18 erteilt. Die Begutachtung
der Klausurleistung erfolgt durch zwei Prüfer nach § 3 Abs. 1 Satz 1. Einer der Prüfer
muss hauptberuflicher Professor oder Hochschuldozent des jeweiligen Faches sein. Weichen
die Bewertungen der Prüfer um nicht mehr als eine Note voneinander ab, gilt als Note
der Klausurarbeit der Durchschnitt der beiden Bewertungen, der entsprechend § 19
Abs. 5 auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist. Weichen die Bewertungen um mehr
als eine ganze Note voneinander ab und einigen sich die Prüfer nicht, wird die Note vom
Prüfungsamt nach Anhörung der Prüfer festgesetzt.
(4) Die begutachteten Klausurarbeiten sind der Außenstelle des Prüfungsamtes spätestens
eine Woche vor Beginn der mündlichen oder praktischen Prüfung vorzulegen.
§ 17 Mündliche Prüfung in Bildender Kunst oder Musik
(1) Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer in keiner der Klausurarbeiten eine
schlechtere Note als "mangelhaft" (5,0) erhalten hat.
(2) In Bildender Kunst erstreckt sich die mündliche Prüfung auf Kunstwissenschaft.
(3) In Musik erstreckt sich die mündliche Prüfung auf Musikwissenschaft und auf Musikpädagogik.
(4) Inhalt und Dauer der mündlichen Prüfungen ergeben sich aus den Prüfungsanforderungen
für die einzelnen Teilgebiete gemäß Anlage A oder B.
(5) Die Bewerber werden einzeln oder im Rahmen einer Gruppenprüfung mit insgesamt
höchstens drei Bewerbern mündlich geprüft. Über die Durchführung von Gruppenprüfungen
entscheidet das Prüfungsamt auf Vorschlag der für das Fach zuständigen Einrichtung
der Hochschule. Werden Gruppenprüfungen in einzelnen Fächern an einer Hochschule
durchgeführt, so gilt dies für sämtliche Bewerber des jeweiligen Prüfungstermins in diesem
Fach an der jeweiligen Hochschule. Die anteilig auf die einzelnen Bewerber entfallende
Prüfungszeit entspricht der Dauer der Einzelprüfungen.
(6) Der Prüfungsplan wird vom Prüfungsamt aufgestellt. Ein Anspruch auf Zuweisung zu
einem bestimmten Prüfer besteht nicht.
(7) Die Führung des Prüfungsgesprächs in einem Fach kann auf mehrere Prüfer aufgeteilt
werden. Die den einzelnen Prüfern zur Verfügung stehende Zeit bestimmt der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses, soweit in Anlage A oder B nichts anderes bestimmt ist.
(8) Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und das Prüfungsgebiet
der schriftlichen Prüfung bleiben bei der mündlichen Prüfung außer Betracht.
(9) Die Leistungen werden unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung beurteilt
und mit einer Note nach § 18 bewertet. Kann sich der Prüfungsausschuss auf keine bestimmte
Note einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des Vorsitzenden für keine Note
entscheiden, wird das Ergebnis aus dem Durchschnitt der Bewertungen der Mitglieder des
Prüfungsausschusses gebildet. Das Ergebnis wird auf die zweite Dezimale errechnet und
ist entsprechend § 19 Abs. 5 auf eine ganze oder halbe Note zu runden.
(10) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Bewerbers und
der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse Studierende
des jeweiligen Studienganges, die sich nicht zu demselben Prüfungstermin im
betreffenden Teilgebiet gemeldet haben, als Zuhörer zur Prüfung zulassen. Die Zulassung
erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
§ 18 Bewertung der Prüfungsleistungen
Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten:
| sehr gut
| (1) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
Maße entspricht; | |
gut | (2) | = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; | |
befriedigend | (3) | = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht; | |
ausreichend | (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen
den Anforderungen noch entspricht; | |
mangelhaft | (5) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind; | |
ungenügend | (6) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. |
Zwischennoten (halbe Noten) können erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende
Bezeichnungen zu verwenden:
Sehr gut bis gut,
gut bis befriedigend,
befriedigend bis ausreichend,
ausreichend bis mangelhaft,
mangelhaft bis ungenügend.
§ 19 Ergebnis der Prüfung in Bildender Kunst oder Musik
(1) Nach jedem Prüfungstermin stellt das Prüfungsamt die Note und gegebenenfalls das
Nichtbestehen der Prüfung im jeweiligen Teilgebiet fest. Die jeweils zu bildenden Notendurchschnitte
werden auf zwei Dezimalen errechnet.
(2) In Bildender Kunst wird je eine Note für die praktische Prüfung und die Prüfung in
Kunstwissenschaft gebildet. Bei der Errechnung der Note für die praktische Prüfung zählen
alle Teilgebiete gleich, das Leistungsfach zählt doppelt. Wird das Teilgebiet Freie und
Angewandte Grafik/Schrift oder das Teilgebiet Werken als Leistungsfach gewählt, bleibt
die zu einem früheren Termin erworbene Note außer Betracht. Bei der Errechnung der
Note für Kunstwissenschaft zählt der schriftliche Teil einfach, der mündliche doppelt.
(3) In Musik wird eine Note aus den in den praktischen Prüfungsteilen und den in der Prüfung
in Musiktheorie erzielten Leistungen gebildet. Hierbei zählen die praktische Prüfung
in Musiktheorie, die schriftliche Prüfung in Musiktheorie, die Prüfung in Chordirigieren und
die Prüfung in Orchesterdirigieren oder Ensembleleitung und gegebenenfalls die Prüfung
in Klavierspiel (Zweitinstrument) jeweils einfach, die Prüfung in Gesang und im Instrumentalspiel
(Erstinstrument) jeweils doppelt, die Prüfung im Leistungsfach vierfach. Ist Dirigieren
Leistungsfach, so zählen Chordirigieren und Orchesterdirigieren oder Ensembleleitung
jeweils doppelt; dasselbe gilt für die praktische und die schriftliche Prüfung in Musiktheorie,
wenn diese Leistungsfach ist. Wurde in einem Teilgebiet nach § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, 2, 4 und 5, das als Leistungsfach gewählt wird, zu einem früheren Zeitpunkt eine
Note erworben, bleibt diese außer Betracht.
(4) In Musikwissenschaft und Musikpädagogik wird jeweils eine Note gebildet. Wird gemäß
§ 17 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 Satz 2 im entsprechenden Teilgebiet nur mündlich geprüft,
so ist die für die mündliche Prüfungsleistung erteilte Note zugleich die Note für dieses
Teilgebiet. Wird eine schriftliche Klausurarbeit gefordert, zählt der schriftliche Teil einfach,
der mündliche doppelt.
(5) Ein nach Abs. 2 und 3 errechneter Durchschnitt von
1,00 bis 1,24 ergibt die Note "sehr gut" (1,0),
1,25 bis 1,74 ergibt die Note "sehr gut bis gut" (1,5),
1,75 bis 2,24 ergibt die Note "gut" (2,0),
2,25 bis 2,74 ergibt die Note "gut bis befriedigend" (2,5),
2,75 bis 3,24 ergibt die Note "befriedigend" (3,0),
3,25 bis 3,74 ergibt die Note "befriedigend bis ausreichend" (3,5),
3,75 bis 4,00 ergibt die Note "ausreichend" (4,0),
4,01 bis 4,74 ergibt die Note "ausreichend bis mangelhaft" (4,5),
4,75 bis 5,24 ergibt die Note "mangelhaft" (5,0),
5,25 bis 5,74 ergibt die Note "mangelhaft bis ungenügend" (5,5),
5,75 bis 6,00 ergibt die Note "ungenügend" (6,0).
(6) Die Prüfung in Bildender Kunst ist bestanden, wenn in der Künstlerischen oder Wissenschaftlichen
Arbeit sowie in allen Teilgebieten der praktischen Prüfung einschließlich
des Leistungsfaches und in Kunstwissenschaft jeweils mindestens "ausreichende" Leistungen
(4,0) erbracht wurden. Wenn die Klausurarbeit oder die mündliche Prüfung mit der
Note 5,5 oder 6 abgeschlossen wurde, kann in Kunstwissenschaft die Note ausreichend
oder eine bessere Note nicht erteilt werden.
(7) Die Prüfung in Musik ist bestanden, wenn in der Wissenschaftlichen Arbeit sowie in
allen Teilgebieten der Prüfung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und in Musiktheorie einschließlich
des Leistungsfaches, in Musikwissenschaft und in Musikpädagogik jeweils
mindestens "ausreichende" Leistungen (4,0) erbracht wurden. Wenn die Klausurarbeit, die
mündliche oder die praktische Prüfung mit der Note 5,5 oder 6,0 abgeschlossen wurde,
kann in Musiktheorie die Note ausreichend oder eine bessere Note nicht erteilt werden.
Dies gilt entsprechend für die Prüfungsteile in Dirigieren sowie für den Fall, dass die Prüfung
in Musikwissenschaft oder in Musikpädagogik aus einem schriftlichen und einem
mündlichen Prüfungsteil besteht.
(8) Die Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn in einem der in Absatz 6 Satz 1 oder
Absatz 7 Satz 1 genannten Prüfungsteile nicht mindestens die Note "ausreichend" (4,0)
erreicht wurde und keine Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht.
(9) Ist die Prüfung in Bildender Kunst oder Musik bestanden, stellt das Prüfungsamt die
Endnote im künstlerischen Fach fest. Im Fach Bildende Kunst zählt die nach Abs. 2 errechnete
Note für die praktische Prüfung sechsfach, die für Kunstwissenschaft errechnete
Note dreifach, die für die Künstlerische oder Wissenschaftliche Arbeit erteilte Note einfach.
Im Fach Musik zählt die nach Abs. 3 errechnete Note fünffach, die für Musikwissenschaft
und für Musikpädagogik errechnete Note je einfach, die für die Wissenschaftliche
Arbeit erteilte Note einfach.
§ 20 Täuschung, Ordnungsverstöße
(1) Wird es unternommen, das Ergebnis der Künstlerischen oder Wissenschaftlichen Arbeit
oder einer Klausurarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel
zu eigenem oder fremden Vorteil zu beeinflussen, oder entspricht die für die Künstlerische
oder Wissenschaftliche Arbeit abgegebene Versicherung nicht der Wahrheit, so
können unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes die Künstlerische oder Wissenschaftliche
Arbeit oder die Klausurarbeit mit "ungenügend" (6,0) bewertet oder der
Ausschluss von der Prüfung ausgesprochen werden. Erfolgt ein Ausschluss, so gilt die
Prüfung (§ 4 Abs. 1) insgesamt als nicht bestanden. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen
kann auch erkannt werden, wenn nach Ausgabe der Klausuraufgaben nicht zugelassene
Hilfsmittel mitgeführt werden oder wenn in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung
verstoßen wird. Erfolgt ein Ausschluss, so gilt die Prüfung in Bildender Kunst oder
Musik im Ganzen als nicht bestanden.
(2) Wer verdächtigt wird, unzulässige Hilfsmittel mit sich zu führen, ist verpflichtet, an der
Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. Wird die Mitwirkung oder die
Herausgabe verweigert, so ist die Arbeit mit "ungenügend" (6,0) zu bewerten.
(3) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn es unternommen wird, das Ergebnis der mündlichen
oder der praktischen Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel
zu beeinflussen.
(4) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 3 vorlagen,
so kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die
Prüfung für nicht bestanden erklären. Das Prüfungsamt bestimmt unter Berücksichtigung
der Schwere des Verstoßes, ob die Gesamtprüfung (§ 4 Abs. 1) oder das entsprechende
Teilgebiet oder die Künstlerische oder Wissenschaftliche Arbeit zu wiederholen ist. Die
Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als zwei
Jahre vergangen sind.
§ 21 Rücktritt von der Prüfung
(1) Bei einem Rücktritt nach der Zulassung zur Prüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamtes
ist im betreffenden Teilgebiet der praktischen Prüfung oder in
Kunstwissenschaft oder Musikwissenschaft oder Musikpädagogik die Note "ungenügend"
(6,0) zu erteilen.
(2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere
wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung
kann der Rücktritt grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches
Attest vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen
medizinischen Befundtatsachen enthält. Ein amtsärztliches Zeugnis kann verlangt werden.
Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen
des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes.
(3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Abs. 2 der Prüfung ganz
oder teilweise unterzogen hat, kann einen nachträglichen Rücktritt wegen dieses Grundes
nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige
Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung
nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. In jedem Fall ist die Geltendmachung
eines Rücktrittgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des Prüfungsteils,
für den ein nachträglicher Rücktritt beantragt wird, ein Monat verstrichen ist.
§ 22 Unterbrechung der Prüfung
(1) Wer aus Gründen, die von ihm nicht zu vertreten sind, die begonnene Prüfung nicht zu
Ende führen kann, hat dies dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich unter Vorlage geeigneter
Beweismittel anzuzeigen. Ist die Verhinderung durch Krankheit verursacht, ist unverzüglich
ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das die für die Beurteilung der
Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Ein amtsärztliches
Zeugnis kann verlangt werden. Nicht zu vertreten im Sinne von Satz 1 ist auch eine
Verhinderung durch Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1
des Mutterschutzgesetzes.
(2) Das Prüfungsamt entscheidet, wann der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen
ist. Kommt das Prüfungsamt zu dem Ergebnis, dass das Fernbleiben von der Prüfung
vom Bewerber zu vertreten ist, ist in dem betreffenden Teilgebiet der praktischen
Prüfung oder in Kunstwissenschaft oder Musikwissenschaft oder Musikpädagogik die Note
"ungenügend" (6,0) zu erteilen. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn bei Prüfungsteilung
die Frist für den Folgetermin gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 überschritten wird, es sei denn,
dass die Überschreitung nicht zu vertreten ist.
§ 23 Wiederholung der Prüfung
(1) Wurden nicht in allen Teilgebieten nach § 19 Abs. 6 und 7 mindestens "ausreichende"
Leistungen (4,0) erbracht, können diese Teilgebiete wiederholt werden.
(2) Die Wiederholungsprüfung kann nur zum nächsten oder übernächsten Termin abgelegt
werden. Mit der Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung gemäß § 19 Abs. 1 wird
diese Frist in Lauf gesetzt.
(3) Die Wiederholung ist in jedem Teilgebiet nach Abs. 1 nur einmal möglich. Sind auch in
der Wiederholungsprüfung keine "ausreichende" Leistungen (4,0) erbracht worden, so ist
die Künstlerische Prüfung endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch erloschen.
(4) Die Meldung zur Wiederholungsprüfung ist an diejenige Außenstelle des Prüfungsamtes
zu richten, bei der die Meldung zur Prüfung im nicht bestandenen Prüfungsteil erfolgte.
§ 24 Freiversuch
(1) Wird die Prüfung im wissenschaftlichen Fach nach ununterbrochenem Fachstudium
nicht bestanden, so gilt diese Prüfung als nicht unternommen (Freiversuch), wenn die Prüfung
im wissenschaftlichen Fach spätestens in der im 10. Studiensemester beginnenden
Prüfung abgelegt wird. Eine mehrmalige Inanspruchnahme der Freiversuchsregelung ist
ausgeschlossen. Eine erneute Prüfung nach einem Freiversuch ist spätestens zu dem
Prüfungstermin abzulegen, der auf die Schlussprüfung im künstlerischen Fach folgt. Wird
eine Sanktion nach §§ 20, 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung oder nach
§ 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung vom
...... (GBl. .......) ausgesprochen, findet die Freiversuchsregelung keine Anwendung.
(2) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bleiben Semester unberücksichtigt
und gelten nicht als Unterbrechung, wenn wegen längerer schwerer Krankheit
oder aus einem anderen wichtigen Grund ein Studium verhindert und eine Beurlaubung
erfolgt war; § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Soweit vorgeschriebene
Kenntnisse in einer alten Fremdsprache nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind,
bleibt je alte Fremdsprache zwei Semester unberücksichtigt. Ebenso bleiben Studienaufenthalte
im fremdsprachigen Ausland bis zur Dauer von zwei Semestern unberücksichtigt,
wenn Bewerber an einer ausländischen Universität für das Studium des wissenschaftlichen Faches eingeschrieben waren und nachweislich Lehrveranstaltungen in angemessenem Unfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden im wissenschaftlichen Fach besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben haben. Ebenso bleiben bis zu zwei Semester unberücksichtigt bei einer Tätigkeit als Fremdsprachenassistent oder Schulassistent im Ausland. Ferner bleiben Semester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern, unberücksichtigt bei einer Tätigkeit während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule. Insbesondere können nicht mehr als vier Semester unberücksichtigt bleiben.
§ 25 Notenverbesserung
(1) Wer die künstlerische Prüfung gemäß § 4 Abs. 1 in Baden Württemberg spätestens in der im 10. Studiensemester beginnenden Prüfung unter den Bedingungen des Freiversuchs bei erstmaliger Teilnahme bestanden hat, kann die Prüfung im wissenschaftlichen Fach zur Verbesserung der Note in dem Prüfungstermin, der auf die Schlussprüfung im künstlerischen Fach folgt, einmal wiederholen. Nach Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist eine Wiederholung zur Notenverbesserung ausgeschlossen. Eine begonnene Wiederholungsprüfung endet mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. Für die Berechnung der Semesterzahl gilt § 24 Abs. 2 entsprechend.
(2) Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Ende der mündlichen Prüfung im wissenschaftlichen Fach auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Eine Verbesserung der Note gilt dann als nicht erreicht. Das Nichterscheinen zur Bearbeitung einer Klausurarbeit oder zur mündlichen Prüfung gilt als Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, sofern nicht binnen drei Tagen gegenüber dem Prüfungsamt schriftlich etwas anderes erklärt wird.
§ 26 Anrechnung von Prüfungsleistungen
(1) Das Prüfungsamt kann erfolgreich abgelegte Prüfungsleistungen aus anderen Lehramts- oder sonstigen Kunsthochschulprüfungen in Abstimmung mit der für das jeweilige Fach zuständigen Einrichtung der Hochschule ganz oder teilweise anerkennen.
(2) Eine vor einem anderen Prüfungsamt erfolgreich abgelegte Lehramtsprüfung im künstlerischen
oder wissenschaftlichen Fach wird vom Prüfungsamt angerechnet, wenn sie den
Anforderungen der Künstlerischen oder Wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an
Gymnasien entspricht.
(3) Eine erfolgreich abgelegte gleichwertige Hochschulabschlussprüfung oder gleichwertige
kirchliche Abschlussprüfung kann als Prüfung im Wissenschaftlichen Fach, ein Diplom
in Kirchenmusik kann als Prüfung im Verbreiterungsfach angerechnet werden, wenn die
Prüfung in Bildender Kunst oder in Musik nach dieser Verordnung erfolgreich abgelegt
wurde.
§ 27 Niederschriften
(1) Über jede schriftliche, mündliche oder fachpraktische Prüfung ist eine Niederschrift zu
fertigen.
(2) In die Niederschriften sind aufzunehmen:
- Tag und Ort der Prüfung,
- Beginn und Ende der Prüfung,
- besondere Vorkommnisse.
(3) In die Niederschriften über die mündliche und die praktische Prüfung sind darüber hinaus
aufzunehmen:
- Besetzung des Prüfungsausschusses,
- Name des Bewerbers,
- Themen der Prüfung,
- Prüfungsnote.
(4) Die Niederschriften über die schriftlichen und praktischen Prüfungen sind, soweit es
sich um keine Einzelprüfungen handelt, von den Aufsichtsführenden, die übrigen Niederschriften
sind von den Prüfern oder den Mitgliedern der jeweiligen Prüfungsausschüsse
unmittelbar im Anschluss an jede Prüfung zu unterzeichnen.
(5) Auf Verlangen werden dem Bewerber im Anschluss an die mündlichen und fachpraktischen
Prüfungen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die festgesetzte Note und
die tragenden Gründe der Bewertung eröffnet. Die Eröffnung der Note und die tragenden
Gründe der Bewertung werden in diesem Fall in der Niederschrift vermerkt.
§ 28 Prüfung im Verbreiterungsfach Musik/Jazz und Popularmusik
(1) Für die Prüfung im Verbreiterungsfach Musik/Jazz und Popularmusik gelten die Bestimmungen
über die Prüfung in Musik entsprechend.
(2) Die Prüfung im Verbreiterungsfach Musik/Jazz und Popularmusik besteht aus folgenden
Teilen:
- einer praktischen Prüfung in Leitung eines Instrumentalensembles,
- einer praktischen Prüfung in Leitung eines Vokalensembles,
- einer praktischen Prüfung in einem Melodieinstrument und Improvisation,
- einer Klausurarbeit mit Transkription einer längeren musikalischen Passage,
- einer Klausurarbeit in Arrangement.
(3) Die praktischen Prüfungen werden nach § 15 Abs. 3 bis 7 durchgeführt. Die Anforderungen
ergeben sich aus der Anlage B.
(4) Die schriftlichen Klausurarbeiten werden nach § 16 Abs. 2 bis 4 durchgeführt. Die Anforderungen
ergeben sich aus der Anlage B.
§ 29 Prüfung im Verbreiterungsfach Bildende Kunst/Intermediales Gestalten
(1) Für die Prüfung im Verbreiterungsfach Bildende Kunst/Intermediales Gestalten gelten
die Bestimmungen über die Prüfung in Bildender Kunst entsprechend.
(2) Die Prüfung im Verbreiterungsfach Bildende Kunst/Intermediales Gestalten besteht
aus folgenden Teilen:
- einer praktischen Prüfung in Präsentation von Inhalten des Intermedialen Gestaltens
(Dauer in der Regel etwa 15 Minuten) und anschließendem Prüfungsgespräch (Prüfungszeit
etwa 15 Minuten),
- einer den Prüfungsteil a) dokumentierenden und reflektierenden schriftlichen Ausarbeitung,
- einer praktischen Prüfung in Realisation von Elementen aus dem Bereich des Intermedialen
Gestaltens (Zeit dreimal 8 Stunden) sowie einer Präsentation dieser Elemente
im Rahmen einer Improvisation (Dauer in der Regel etwa 15 Minuten) und anschließendem
Prüfungsgespräch (Prüfungszeit etwa 15 Minuten).
(3) Die praktischen Prüfungen werden nach § 14 Abs. 3 bis 5 durchgeführt. Die Anforderungen
ergeben sich aus der Anlage A.
§ 30 Ergebnis der Prüfungen in den Verbreiterungsfächern Musik/Jazz und Popularmusik
und Bildende Kunst/Intermediales Gestalten
(1) Im Anschluss an die Prüfung stellt das Prüfungsamt die Noten und gegebenenfalls das
Nichtbestehen der Prüfung im Verbreiterungsfach oder in den Teilgebieten des Verbreiterungsfaches
fest. Die zu bildenden Notendurchschnitte werden auf zwei Stellen hinter dem
Komma errechnet.
(2) Im Verbreiterungsfach Musik/Jazz und Popularmusik wird die Endnote aus den Leistungen
in den praktischen Prüfungsteilen und den schriftlichen Prüfungen gebildet. Bei der
Errechnung der Endnote werden die in § 28 Abs. 2 genannten Prüfungsteile a) bis e) jeweils
gleich gewichtet.
(3) Im Verbreiterungsfach Bildende Kunst/Intermediales Gestalten wird die Endnote aus
den Leistungen in den praktischen Prüfungsteilen und der schriftlichen Ausarbeitung gebildet.
Bei der Errechnung der Endnote werden die in § 29 Abs. 2 genannten Prüfungsteile
a) bis c) jeweils gleich gewichtet.
(4) Aufgrund des nach Abs. 2 oder 3 errechneten Durchschnitts wird die Endnote gemäß
§ 19 Abs. 5 festgelegt.
(5) Die Prüfung im Verbreiterungsfach Bildende Kunst /Intermediales Gestalten ist bestanden,
wenn der Durchschnitt der praktischen und der schriftlichen Prüfungsteile mindestens
die Note "ausreichend" (4,0) ergibt. Wurde einer der praktischen Teile oder der schriftliche
Teil mit der Note 5,5 oder 6,0 bewertet, kann die Note "ausreichend" oder eine bessere
Note nicht erteilt werden.
(6) Die Prüfung im Verbreiterungsfach Musik/Jazz und Popularmusik ist bestanden, wenn
in allen Teilgebieten der praktischen Prüfung sowie schriftlichen Prüfung jeweils mindestens
"ausreichende" Leistungen (4,0) erbracht wurden.
§ 31 Wiederholung der Prüfungen in den Verbreiterungsfächern Bildende Kunst/
Intermediales Gestalten oder Musik/Jazz und Popularmusik
(1) Wer im Verbreiterungsfach Bildende Kunst/Intermediales Gestalten die Prüfung nach
§ 30 Abs. 5 nicht bestanden hat, kann diese insgesamt wiederholen.
(2) Wer im Verbreiterungsfach Musik/Jazz und Popularmusik nicht in allen Teilgebieten
nach § 30 Abs. 6 mindestens "ausreichende" Leistungen (4,0) erbracht hat, kann die nicht
bestandenen Teilgebiete wiederholen.
(3) Die Wiederholungsprüfung kann nur zum nächsten oder übernächsten Termin abgelegt
werden.
(4) Die Wiederholungsprüfung im Verbreiterungsfach Bildende Kunst/Intermediales Gestalten
nach Absatz 1 oder im Verbreiterungsfach Musik/Jazz und Popularmusik in den
Teilgebieten nach Absatz 2 ist nur einmal möglich. Sind auch in der Wiederholungsprüfung
keine "ausreichenden" Leistungen (4,0) erbracht worden, so ist die Prüfung im Verbreiterungsfach
endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch für die Künstlerische
Prüfung für das Lehramt an Gymnasien erloschen; dies gilt auch bei geänderter oder neuer
Fächerverbindung.
(5) Die Meldung zur Wiederholungsprüfung ist an diejenige Außenstelle des Prüfungsamtes
zu richten, bei der die Meldung zur nicht bestandenen Prüfung erfolgte.
§ 32 Lehrbefähigung und Zeugnis
(1) Wer die Künstlerische Prüfung bestanden hat, hat im künstlerischen Fach die künstlerische
und wissenschaftliche Befähigung für den Unterricht auf allen Klassenstufen der
Gymnasien erworben; im wissenschaftlichen Fach mit Beifachanforderungen wird die wissenschaftliche
Befähigung für den Unterricht auf der Unter- und Mittelstufe der Gymnasien
nachgewiesen. Mit dem Bestehen der Prüfung in einem wissenschaftlichen Fach mit
Hauptfachanforderungen ist die wissenschftliche Befähigung for den Unterricht auf allen Klassenstufen der Gymnasien nachgewiesen.
(2) Wer die Prüfung in Bildender Kunst oder Musik oder im wissenschaflichen Fach bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt hierüber eine mit Dienstsiegel versehene Bescheinigung. Die Bescheinigung für das künstlerische Fach enthölt Thema und Note der Künstlerischen oder Wissenschaflichen Arbeit und die Endnote im künstlerischen Fach. In Bildender Kunst enthält die Bescheinigung außerdem die Noten der Teilgebiete der praktischen Prüfung und die Note in Kunstwissenschaft. In Musik enthält sie außerdem die Noten für die einzelnen Leistungen in der praktischen Prüfung und in Musiktheorie sowie die Noten in Musikwissenschaft und Musikpädogogik. Die Bescheinigung für das wissenschaftliche Fach enthält die Endnote aus dem Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium und die Fachnote. Als Datum ist der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses anzugeben.
(3) Auf Antrag wird vom Prüfungsamt ein mit Dienstsiegel versehenes Gesamtzeugnis über die Künstlerische Prüfung ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Note der Künstlerischen oder Wissenschaftlichen Arbeit, die Endnote im künstlerischen Fach sowie die Endnote aus dem Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium und die Endnote für das wissenschaftliche Fach oder die Endnote für das Verbreiterungsfach. Als Datum ist der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses anzugeben.
(4) Wer nach § 12 Abs. 3 zur Prüfung in Bildender Kunst oder Musik zugelassen wurde und die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis dieser Prüfung eine Bescheinigung.
(5) Ist die Prüfung nicht oder endgültig nicht bestanden, so ergeht darüber ein schriftlicher Bescheid.
§ 33 Erweiterungsprüfung
In den wissenschaftlichen Fächern des § 4 Abs. 1 der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung kann eine Erweiterungsprüfung zur Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien mit den Anforderungen eines Hauptfaches oder eines Beifaches abgelegt werden. Für die Erweiterungsprüfung gelten doe Bestimmungen er genannten Verordnungen entsprechend.
§ 34 Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung findet bei der Prüfung der Bewerber Anwendung, die das Studium
für das Künstlerische Lehramt an Gymnasien nach dem 31. März 2001 aufgenommen haben.
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 gilt auch für solche Bewerber, die ihr Studium für das künstlerische
Lehramt an Gymnasien nach dem 30. September 2000 aufgenommen haben.
(2) Für Bewerber, die ihr Studium vor dem 1. April 2001 aufgenommen haben, finden unbeschadet
des Absatzes 1 Satz 2 die bisherigen Bestimmungen noch sechs Jahre nach
Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung. Im Falle der Fortsetzung des Prüfungsverfahrens
nach genehmigtem Rücktritt oder genehmigter Unterbrechung oder im Falle der Wiederholungsprüfung
von Bewerbern finden diese Bestimmungen über den in Satz 1 bestimmten
Endtermin hinaus bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens einschließlich einer
Wiederholungsprüfung Anwendung.
(3) Bewerber nach Abs. 2, die das Studium für das künstlerische Lehramt an Gymnasien
vor dem 1. April 2001 aufgenommen haben, können auf Antrag nach den Bestimmungen
dieser Verordnung geprüft werden.
§ 35 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
des Kultusministeriums über die Künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien
vom 20. Juli 1981 (GBI. S. 443), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung
vom 28. Mai 1997 (GBI. S. 238), außer Kraft.
Stuttgart, den 13. März 2001
Dr. Schavan
Anlage B
Künstlerische Prüfung im Fach Musik und im Verbreiterungsfach Musik / Jazz und Popularmusik
I Anforderungen in Musik
Zulassungsvoraussetzungen
Spätestens für die Zulassung zur letzten Teilprüfung müssen neben den Voraussetzungen
für das jeweilige Teilgebiet die folgenden Leistungsnachweise erbracht werden:
|
1 | 1 Leistungsnachweis im schulpraktischen Klavierspiel (Liedspiel, Improvisation,
Partiturspiel) |
|
2 | 1 Leistungsnachweis in Sprecherziehung |
|
3 | 1 Leistungsnachweis aus den Gebieten
- Rhythmik und musikalische Bewegungserziehung
- schulpraktisches Musizieren
- Popularmusik / Jazz
- Medientechnik / Medienpraxis
- Szenisches Spiel,
- außereuropäische Musik oder
- Gruppenimprovisation
Die Wahl trifft der Bewerber auf der Basis des Unterrichtsangebots. |
|
4 | 1 Leistungsnachweis in 1 zusätzlichen Instrument oder in 1 instrumentalpraktischen
Kurs für Bewerber, die Klavier als Erstinstrument gewählt haben.
|
Gesang
|
1 | Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Vorlage 1 Aufstellung der während des Studiums erarbeiteten Werke und des mit
Zustimmung der Gesangslehrkraft gewählten Prüfungsprogramms bis spätestens
3 Wochen vor der Prüfung |
|
2 | Anforderungen in der Prüfung |
|
2.1 | Angemessener Vortrag von Gesangsstücken unterschiedlichen Charakters aus
verschiedenen Stilepochen und Gattungen |
|
2.2 | Vertrautheit mit Methoden der Kinder- und der Jugendstimmbildung |
|
2.3 | Kenntnisse über den Umgang mit Stimmproblemen |
|
3 | Durchführung der Prüfung
Die Prüfung dauert etwa 30 Minuten. Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten
Anforderungen.
Es sind nach eigener Wahl mindestens je 1 unbegleitetes oder selbstbegleitetes
Lied (insbesondere Volkslied), ein Kunstlied und eine Arie verschiedener
Komponisten und Stilepochen, insbesondere auch der Neuen Musik vorzutragen.
Neben dem klassischen Gesangsrepertoire sind auch Beispiele aus Operette,
Musical, Jazz und Popularmusik o.ä. bis zur Hälfte des Programms möglich.
Etwa 5 bis 10 Minuten der Prüfungszeit entfallen auf Fragen zu Stimmbildung und
Stimmproblemen. |
Instrumentalspiel
|
1 | Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Vorlage 1 Aufstellung der während des Studiums erarbeiteten Werke und des mit
Zustimmung der Instrumentallehrkraft gewählten Prüfungsprogramms bis
spätestens 3 Wochen vor der Prüfung |
|
2 | Anforderungen in der Prüfung |
|
2.1 | Fähigkeit zu angemessener Wiedergabe repräsentativer Werke verschiedener
Epochen oder Stilbereiche |
|
2.2 | Vomblattspiel eines leichten bis mittelschweren Werkes |
|
3 | Durchführung der Prüfung
Die Prüfung dauert etwa 40 Minuten.
Bei Blasinstrumenten kann auf Wunsch desBewerbers die Prüfung ohne Anrechnung
auf die Gesamtprüfungszeit für bis zu 15 Minuten unterbrochen werden.
Bei allen Instrumenten wird die Wahl des vom Blatt zu spielenden leichten bis
mittelschweren Werkes vom Vorsitzenden auf Vorschlag der Prüfenden getroffen.
Die Prüfung erstreckt sich in Abhängigkeit vom Unterrichtsangebot der jeweiligen
Hochschule in den Instrumenten auf die folgenden Anforderungen:
- Bei Klavier, Orgel, Querflöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Horn, Trompete,
Posaune, Violine, Viola, Violoncello, Viola da Gamba in Verbindung mit
Violoncello, Kontrabass, Harfe, Gitarre:
aus jedem der nachstehend genannten 4 Bereiche ist jeweils 1 Werk oder Teil
1 Werkes zu wählen:
1. Renaissance oder Barock
2. Klassik
3. Romantik , Impressionismus oder klassische Moderne
4. Neue Musik oder Jazz und jazzverwandte Musik
- Bei Akkordeon und Saxophon:
Vortrag aus 4 verschiedenen Stilbereichen. Die Originalliteratur sollte
mindestens ein Drittel des Prüfungsprogramms ausmachen. 1 Stilepoche kann
kammermusikalisch abgedeckt werden.
- Bei Blockflöteninstrumenten:
Vortrag von Werken aus 4 verschiedenen Epochen (Mittelalter/Renaissance,
Barock, Frühklassik, Neue Musik) mit Schwerpunkt auf Ensemble- und
Kammermusik unter Einbeziehung von mindestens 3 Instrumenten der
Blockflötenfamilie
- Bei historischen Tasteninstrumenten (Prüfung nur auf Cembalo oder auf
3 verschiedenen Instrumententypen):
1. Cembalo
Vortrag von Werken aus 4 verschiedenen Stilepochen (Frühbarock,
Hochbarock, Frühklassik, Neue Musik); Generalbassspiel
2. Cembalo sowie 2 der folgenden Instrumente: Hammerklavier, Clavichord,
Orgelpositiv
Vortrag von charakteristischen Werken aus 4 verschiedenen Stilepochen
(z.B.: Frühbarock, Hochbarock, Frühklassik, Spätklassik, Frühromantik,
Neue Musik); Generalbassspiel
- Bei Schlaginstrumenten:
Vortrag von mindestens 4 Werken folgender Instrumentenbereiche in
stilistischer Vielfalt, einschließlich mindestens 1 Ensemble- oder
Kammermusikstückes:
- Malletinstrumente (z. B. Marimba, Vibraphon, Xylophon)
- Pauken
- Set-Up
- Kombinationsschlagzeug
- Drum-Set
- kleine Trommel
Mit einem größeren Schlagzeugkonzert (z.B. Jolivet: Concerto) können
gleichzeitig mehrere Bereiche abgedeckt werden. Transkriptionen sind
möglich.
Mit Genehmigung des Prüfungsamtes, die vor Beginn der Aufnahmeprüfung
einzuholen ist, ist anstelle eines der genannten Instrumente auch ein anderes, für
den Musikunterricht an Gymnasien geeignetes Instrument zulässig. |
Klavier (Zweitinstrument)
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1 | Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Vorlage 1 Aufstellung der während des Studiums erarbeiteten Werke und des mit
Zustimmung der Instrumentallehrkraft gewählten Prüfungsprogramms bis
spätestens 3 Wochen vor der Prüfung |
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2 | Anforderungen in der Prüfung
Fähigkeit zur Wiedergabe repräsentativer Werke verschiedener Epochen oder
Stilbereiche in einem dem Zweitinstrument angemessenen Schwierigkeitsgrad.
Gegebenenfalls Fähigkeit zum angemessenen Einsatz des Klaviers in
unterrichtspraktischen Zusammenhängen sowie Fähigkeit zur improvisierten
Darstellung von Musik. |
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3 | Durchführung der Prüfung
Die Prüfung dauert etwa 30 Minuten. Bis zur Hälfte des Prüfungsprogramms kann
auf der Basis des Unterrichtsangebotes aus dem Bereich schulpraktisches
Klavierspiel stammen. |
Dirigieren
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1 | Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Vorlage 1 Bescheinigung über die Mitwirkung in mindestens 1 Hochschul-
Ensemble nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnung |
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2 | Anforderungen in der Prüfung
Fähigkeit zur Erarbeitung und angemessenen Darstellung je 1 Satzes oder
Werkteils für Chor und für Orchester bzw. ein anderes Ensemble. Die Arbeit mit
dem Chor schließt Aspekte der chorischen Stimmbildung ein. |
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3 | Durchführung der Prüfung
Die praktische Prüfung dauert etwa 50 Minuten. Davon entfallen etwa 25 Minuten
auf Chordirigieren und etwa 25 Minuten auf Orchesterdirigieren bzw. Dirigieren
eines anderen Ensembles.
Der Bewerber wählt im Einvernehmen mit den ausbildenden Hochschullehrern
rechtzeitig je einen Satz oder je ein Werkteil für Chor und für Orchester bzw. ein
anderes Ensemble aus und teilt diese bis spätestens 1 Woche vor der Prüfung
dem Prüfungsamt mit. |
Musiktheorie
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1 | Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung |
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1.1 | 2 Leistungsnachweise in Musiktheorie |
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1.2 | 1 Leistungsnachweis in Gehörbildung |
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2 | Anforderungen in der Prüfung |
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2.1 | Kenntnisse im Umgang mit historischen Satztechniken (Harmonielehre und
Kontrapunkt) und Kompositionstechniken der Neuen Musik |
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2.2 | Auf die Schulpraxis bezogene Anwendung unterschiedlicher Satztechniken
einschließlich Arrangiertechniken (z. B. Jazz und Popularmusik) |
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2.3 | Analyse von Werken unterschiedlicher Stilepochen unter Einbeziehung der Neuen
Musik |
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3 | Durchführung der Prüfung |
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3.1 | Schriftliche Prüfung mit 1 fünfstündigen Klausurarbeit
6 Aufgaben aus den unter 2 genannten Anforderungen werden zur Wahl gestellt.
Alle Bewerber erhalten dieselben Aufgaben. Es muss 1 Aufgabe bearbeitet
werden.
Die Aufgabe aus einem Prüfungsgebiet, dem die Wissenschaftliche Arbeit
zuzuordnen ist, darf nicht gewählt werden. |
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3.2 | Die praktische Prüfung dauert etwa 40 Minuten. Sie erstreckt sich zu etwa gleichen
Teilen auf die unter 2 genannten Anforderungen und umfasst
- 1 mit Zustimmung der Prüfenden gewähltes Thema (z.B.: Die späten
Streichquartette Beethovens, Das Prinzip der Isorhythmie im 14. Jahrhundert
und bei Neuer Musik, Stockhausens Klavierstück Nr. IX)
- 1 analytische Aufgabenstellung, die mit 1 praktischen Anwendung der
Musiktheorie verbunden ist (Vorbereitungszeit 40 Minuten)
- klavierpraktische Aufgabenstellungen (Darstellung musiktheoretischer
Sachverhalte)
1 Aufgabe muss die Neue Musik betreffen. |
Musikpädagogik
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1 | Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Vorlage von 2 Leistungsnachweisen in Musikpädagogik und 1 Bescheinigung über
die Teilnahme an 1 schulpraktischen Übung |
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2 | Anforderungen in der Prüfung |
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2.1 | Überblick über verschiedene Gegenstandsbereiche der Musikpädagogik |
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2.2 | Vertiefte Kenntnisse einzelner musikpädagogischer Konzeptionen,
musikdidaktischer Themenbereiche und musikspezifischer Grundlagen des
Lehrens und Lernens |
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2.3 | Einblick in Fragestellungen musikpädagogischer Forschung |
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3 | Durchführung der Prüfung |
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3.1 | Schriftliche Prüfung mit 1 Klausurarbeit (4-stündig)
3 Aufgaben aus den unter 2 genannten Anforderungen werden zur Wahl gestellt.
Alle Bewerber erhalten dieselben Aufgaben. Es muss 1 Aufgabe bearbeitet
werden.
Die Aufgabe aus einem Prüfungsgebiet, dem die Wissenschaftliche Arbeit
zuzuordnen ist, darf nicht gewählt werden. |
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3.2 | Die mündliche Prüfung dauert etwa 30 Minuten.
Mit Zustimmung der Prüfenden sind 2 Prüfungsgebiete (z. B.:
Handlungsorientierter Musikunterricht, Adorno und die Musikpädagogik,
Hörtypologien, Didaktik der Rockmusik) zu wählen. Jedes Prüfungsgebiet wird
etwa 10 Minuten geprüft; die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2
genannten Anforderungen.
Die Inhalte der Wissenschaftlichen Arbeit und der im Rahmen der schriftlichen
Prüfung bearbeiteten Aufgabe bleiben außer Betracht. |
Musikwissenschaft und Musikgeschichte
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1 | Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
2 Leistungsnachweise in Musikwissenschaft |
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2 | Anforderungen in der Prüfung |
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2.1 | Überblick über die Gegenstände, Problemstellungen und Methoden der
Musikwissenschaft |
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2.2 | Überblick über die Geschichte der Musik. Vertiefte Kenntnisse der europäischen
Musikgeschichte sowie der Musik der Gegenwart in ihren unterschiedlichen
Erscheinungsformen (einschließlich Jazz und Popularmusik) |
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3 | Durchführung der Prüfung |
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3.1 | Schriftliche Prüfung mit 1 Klausurarbeit (4-stündig)
5 Aufgaben aus den unter 2 genannten Anforderungen werden zur Wahl gestellt.
Alle Bewerber erhalten dieselben Aufgaben. Es muss 1 Aufgabe bearbeitet
werden.
Eine Aufgabe, die Gegenstand und Quellen der Wissenschaftlichen Arbeit betrifft,
darf nicht gewählt werden. |
|
3.2 | Die mündliche Prüfung dauert etwa 30 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen. Jeder Bewerber wählt
mit Zustimmung der Prüfenden 2 Prüfungsgebiete, mit denen ein breites
Wissensfeld erschlossen werden soll und die sich in Problemstellung und Methode
voneinander unterscheiden:
- 1 Epoche oder Stilrichtung und
- die Geschichte einer Gattung oder 1 themenorientierter Schwerpunkt (z. B.: Die
historische Entwicklung von Struktur und Formprinzipien, Semantik und
Symbolik) oder das Werk eines Komponisten, der nicht der gewählten Epoche
oder Stilrichtung angehört (z. B.: Die Passionen Bachs, Die Streichquartette
Haydns, Schönberg und die Neue Musik).
Jedes Prüfungsgebiet wird etwa 10 Minuten geprüft; die weitere Prüfungszeit
entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen.
Die Inhalte der Wissenschaftlichen Arbeit sowie der im Rahmen der schriftlichen
Prüfung bearbeiteten Aufgabe bleiben außer Betracht. |
Leistungsfach
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1 | Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Die Voraussetzungen ergeben sich aus den Ausführungen zu den einzelnen
Teilgebieten. |
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2 | Anforderungen in der Prüfung |
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2.1 | In den Teilgebieten Gesang, Dirigieren oder Instrumentalspiel ist im Leistungsfach
besonderes Können und besondere künstlerische Ausdrucksfähigkeit
nachzuweisen. Die Anforderungen ergeben sich aus den Ausführungen zu den
einzelnen Teilgebieten.
Als Leistungsfach kann Instrumentalspiel auch mit Schwerpunkt Jazz gewählt
werden. Es gelten dann folgende Anforderungen:
Angemessene Wiedergabe von je 1 Werk aus 2 der 3 Epochengruppen
- Renaissance oder Barock
- Klassik
- Romantik oder Impressionismus oder Klassische Moderne oder Neue Musik
sowie von
- mindestens 1 Modern Jazz-Standard mit begleitendem Ensemble, 1 Solostück,
ggf. mit Begleitung, und 1 leichten Jazz-Standard prima vista.
Als Leistungsfach kann Gesang auch mit Schwerpunkt Jazz gewählt werden. Es
gelten dann folgende Anforderungen:
Angemessene Wiedergabe von
- mindestens 1 unbegleiteten oder selbst begleiteten Lied (insbesondere
Volkslied), 1 Kunstlied und 1 Arie verschiedener Komponisten und Stilepochen
- 1 oder 2 Jazz-Standards in verschiedenen Stilen unter Einbeziehung von
Improvisation mit begleitendem Ensemble (z.B.: Blues, Swing, Ballade)
- 1 leichten Jazz-Standard prima vista
- 1 weiteren Werk (z.B.: Modern/Free Jazz, Eigenkomposition) nach eigener Wahl |
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2.2 | Als Leistungsfach kann auch Musiktheorie gewählt werden. Als besondere
Voraussetzung werden dann neben den in den Teilgebieten beschriebenen
Anforderungen zusätzlich Kompositionen, Instrumentationen oder Arbeiten in
verschiedenen Satzstilen in der praktischen Prüfung verlangt. |
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3 | Durchführung der Prüfung |
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3.1 | Die praktische Prüfung in Gesang, Instrumentalspiel, Dirigieren dauert in den
Teilgebieten
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Gesang: | etwa 50 Minuten. Davon entfallen etwa 10 Minuten auf
Fragen zu Stimmbildung und Stimmproblemen. |
|
Instrumentalspiel: | etwa 50 Minuten
Auf Wunsch des Bewerbers kann die praktische Prüfung in
Gesang / Instrumentalspiel ohne Anrechnung auf die
Gesamtprüfungszeit für bis zu 15 Minuten unterbrochen
werden. |
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Dirigieren: | etwa 70 Minuten. Davon entfallen etwa 35 Minuten auf
Chordirigieren und etwa 35 Minuten auf Orchesterdirigieren
bzw. Dirigieren eines anderen Ensembles. |
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3.2 | Prüfung in Musiktheorie
a) Schriftliche Prüfung mit 1 Klausurarbeit (5-stündig)
6 Aufgaben aus den unter 2.2 genannten Anforderungen werden zur Wahl
gestellt. Alle Bewerber erhalten dieselben Aufgaben. Es muss 1 Aufgabe
bearbeitet werden.
b) Die praktische Prüfung dauert etwa 50 Minuten. Sie erstreckt sich auf die
unter 2.2. genannten Anforderungen und umfasst
- 1 mit Zustimmung der Prüfenden gewähltes Thema (z.B.: Die späten
Streichquartette Beethovens, Das Prinzip der Isorhythmie im 14.
Jahrhundert und bei Neuer Musik, Stockhausens Klavierstück Nr. IX)
- 1 analytische Aufgabenstellung, die mit einer praktischen Anwendung der
Musiktheorie verbunden ist (Vorbereitungszeit 60 Minuten),
- klavierpraktische Aufgabenstellungen (Darstellung musiktheoretischer
Sachverhalte)
- Fragen zu den im Rahmen des Studiums gefertigten Arbeiten.
Von diesen Prüfungsgebiete muss 1 die Neue Musik betreffen.
Die Prüfungszeit entfällt zu etwa gleichen Teilen auf die 4 Prüfungsgebiete. |
III Anforderungen im Verbreiterungsfach Musik (Jazz und Popularmusik)
Ensembleleitung
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1 | Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung |
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1.1 | Nachweis über die Mitwirkung in mindestens 1 Instrumentalensemble |
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1.2 | Nachweis über die Mitwirkung in mindestens 1 Vokalensemble |
|
2 | Anforderungen in der Prüfung |
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2.1 | Fähigkeit zur Erarbeitung und angemessenen Darbietung von Arrangements für
Instrumentalensemble |
|
2.2 | Fähigkeit zur Erarbeitung und angemessenen Darbietung von Arrangements für
Vokalensemble |
|
3 | Durchführung der Prüfung |
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3.1 | Erarbeitung und Darbietung je eines Arrangements für Instrumentalensemble und
für Vokalensemble. Eigene Arrangements sind möglich.
Prüfungsdauer je etwa 30 Minuten |
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3.2 | Für die 2 Prüfungsteile ist im Einvernehmen mit den ausbildenden
Hochschullehrkräften rechtzeitig jeweils 1 Satz oder 1 Werkteil für Instrumental-
bzw. Vokalensemble auszuwählen und am Tag der Prüfung dem
Prüfungsvorsitzenden mitzuteilen. |
Instrumentalprüfung
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1 | Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Erfolgreiche Teilnahme an |
|
1.1 | Instrumentalunterricht einschließlich Improvisation |
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1.2 | Unterricht in Klavier als Begleitinstrument |
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2 | Anforderungen in der Prüfung |
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2.1 | Fähigkeit zur angemessenen Interpretation von Themen unterschiedlicher Stilistik |
|
2.2 | Fähigkeit zur Improvisation über Harmoniefolgen in verschiedenen Jazz-Stilen |
|
3 | Durchführung der Prüfung |
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3.1 | Der Hauptfachlehrkraft sind spätestens 1 Woche vor dem festgesetzten
Prüfungstermin das selbst gewählte Prüfungsprogramm sowie eine Liste von
mindestens 10 während des Studiums erarbeiteten Jazz-Standards vorzulegen. |
|
3.2 | Die Hauptfachlehrkraft wählt aus der Liste ein Prüfungsstück aus, welches dem
Bewerber 2 Werktage vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben wird. |
|
3.3 | Darbietung des erarbeiteten Prüfungsprogramms und des Prüfungsstückes mit
einem selbstgewählten Ensemble. Solovortrag einzelner Stücke ist möglich.
Prüfungsdauer etwa 30 Minuten. |
Gehörbildung / Transkription
|
1 | Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Erfolgreiche Teilnahme an 1 Lehrveranstaltung in Gehörbildung / Transkription |
|
2 | Anforderungen in der Prüfung
Fähigkeit zur Transkription von Melodik, Rhythmik und Harmonik |
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3 | Durchführung der Prüfung
Schriftliche Prüfung mit 1 Klausurarbeit (2-stündig). Diese beinhaltet die
Transkription 1 längeren musikalischen Passage.
Alle Bewerber erhalten dieselben Aufgaben. |
Arrangement / Jazzharmonielehre
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1 | Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Erfolgreiche Teilnahme an |
|
1.1 | 1 Lehrveranstaltung in Arrangement |
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1.2 | Lehrveranstaltung in Jazzharmonielehre |
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2 | Anforderungen in der Prüfung |
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2.1 | Fähigkeit zum Arrangieren in homophoner und polyphoner Satztechnik in
unterschiedlichen Stilrichtungen |
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2.2 | Fähigkeit zur Analyse Jazz-typischer Kompositionen aus verschiedenen
Stilrichtungen |
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3 | Durchführung der Prüfung
Schriftliche Prüfung mit 1 Klausurarbeit (5-stündig)
3 Aufgaben aus den unter 2 genannten Anforderungen werden zur Wahl gestellt.
Alle Bewerber erhalten dieselben Aufgaben. Es muss 1 Aufgabe bearbeitet
werden. |
Anlage C
Pädagogische Studien
Das ordnungsgemäße Fachstudium schließt für alle Bewerber den Besuch pädagogischer
und fachdidaktischer Lehrveranstaltungen ein. Der Nachweis über den erfolgreichen
Abschluss der pädagogischen Studien ist entweder bei der Meldung zur abschließenden
Teilprüfung im künstlerischen Fach oder bei der Meldung zur Prüfung im
wissenschaftlichen Fach vorzulegen.
|
1 | Umfang der Pädagogischen Studien |
|
1.1 | Bildende Kunst |
|
1.1.1 | Nachweis 1 kunstpädagogischen Übung im Umfang von 2 SWS |
|
1.1.2 | Teilnahme an je 1 einführenden Vorlesung aus den unter 2.1 und 2.2 genannten
Gebieten |
|
1.1.3 | Erfolgreiche Teilnahme an je 1 Übung aus den unter 2.1 und 2.2 genannten
Gebieten
Beide Übungen oder 1 davon können durch die erfolgreiche Teilnahme an
Fernstudienlehrgängen oder an einem größeren Fernstudienlehrgang ersetzt
werden, wenn das Kultusministerium den jeweiligen Lehrgang für diesen Zweck
anerkannt hat. |
|
1.1.4 | Erfolgreiche Teilnahme an 1 vom Kultusministerium zugelassenen
fachdidaktischen Übung im studierten wissenschaftlichen Fach, sofern dies mit
Hauptfach- Anforderungen studiert wird.
Je nach gewähltem Fach werden hierfür die in den entsprechenden Anlagen
geforderten fachdidaktischen Übungen angerechnet. In den Fächern Evangelische
Theologie und Katholische Theologie wird der in Religionspädagogik geforderte
Leistungsnachweis als fachdidaktische Übung anerkannt.
|
|
1.2 | Musik |
|
1.2.1 | Nachweis von musikpädagogischen Übungen im Umfang von 6 SWS gemäß
Anlage B |
|
1.2.2 | Teilnahme an 1 einführenden Vorlesung aus den Gebieten 2.1 oder 2.2 |
|
1.2.3 | Erfolgreiche Teilnahme an je einer Übung aus den Gebieten 2.1 und 2.2
Die Vorlesung gemäß 1.2.2 und die Übung gemäß 1.2.3 müssen demselben
Gebiet entnommen werden und können entweder an der Musikhochschule, an der
der Bewerber immatrikuliert ist, oder an der Universität, an der das Studium des
wissenschaftlichen Faches erfolgt, absolviert werden. Die Wahl trifft der Bewerber
auf der Basis des Unterrichtsangebots.
Die Übung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Fernstudienlehrgang
ersetzt werden, wenn das Kultusministerium den Lehrgang für diesen Zweck
anerkannt hat. |
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1.2.4 | Gegebenenfalls erfolgreiche Teilnahme an einer vom Kultusministerium
zugelassenen fachdidaktischen Übung im studierten wissenschaftlichen Fach,
sofern dies mit Hauptfachanforderungen studiert wird.
Je nach gewähltem Fach werden hierfür die in den entsprechenden Anlagen
geforderten fachdidaktischen Übungen angerechnet. In den Fächern Evangelische
und Katholische Theologie wird der in Religionspädagogik geforderte Leistungsnachweis
als fachdidaktische Übung anerkannt.
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2 | Inhalte der pädagogischen Studien |
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2.1 | Schule und Erziehung
- Pädagogisches Handeln
Anthropologische Grundlagen der Erziehung. Grundfragen und Grundbegriffe
der Pädagogik unter Berücksichtigung ihrer historischen Dimension. Schul-
Erziehung in ihrem Verhältnis zu anderen Erziehungsträgern und Einflussfaktoren
(Familie, peer-group, Medien)
- Möglichkeiten und Formen pädagogischen Handelns in der Schule
- Schule und Gesellschaft
Schule als Institution. Das moderne Schulsystem und seine Geschichte.
Schulreform in der Spannung von politischen und pädagogischen Zielsetzungen
- Schul-Unterricht
Die konstitutiven Elemente des Unterrichts und ihre Wechselwirkung. Der
Lehrplan, seine Funktion und seine Geschichte. Probleme der Auswahl,
Begründung und Strukturierung des Lernangebots der Schule
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2.2 | Lernen und Lehren in der Schule
- Entwicklung und Lernen im Jugendalter
- Wechselwirkungen von kognitiver, motivationaler und affektiver Entwicklung
- Bedingungen schulischen Lernens
- Lernaufgaben und Lernvoraussetzungen. Lernen in der Gruppe
- Lehrverfahren
- Unterschiedliche Lehrverfahren, ihre Begründung und ihre Implikationen
- Lehrverfahren und Medien
- Unterrichtsprobleme
- Problemfelder. Methoden der Beobachtung und Analyse im Unterricht |
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