Gremien und Organe
Die Hochschule wird vom Rektorat geleitet. Es besteht aus dem Rektor[1], zwei Prorektoren und dem Kanzler. Das Rektorat setzt die Beschlüsse der Gremien um und übernimmt alle operativen Aufgaben. Der Rektor leitet die Hochschule, ist Vorsitzender des Senats und vertritt die Hochschule nach außen. Der Rektor beruft die Professoren und stellt die akademischen Mitarbeiter und Lehrbeauftragten ein. Er schlägt die Dekane vor und ernennt die Institutsleiter.
Der Hochschulrat, der die Geschäftsführung des Rektorats beaufsichtigt, ist zuständig für alle hochschulpolitischen und strategischen Entscheidungen und beschließt den Haushalt. Das Gremium besteht aus vier externen und drei internen Mitgliedern; die externen stellen auch den Vorsitzenden. Der Hochschulrat wählt den Rektor und den Kanzler und bestätigt die Wahl der Prorektoren durch den Senat.
Der Senat ist die Vertretung der Mitglieder der Hochschule. Ihm gehören Vertreter der Professorenschaft, der akademischen Mitarbeiter sowie der Studierenden und der Verwaltung an. Der Senat ist für alle Angelegenheiten der Lehre und Forschung zuständig, hat ein Anhörungsrecht bei Berufungsverfahren, beschließt die Einrichtung von Studiengängen und Instituten und nimmt das Satzungsrecht der Hochschule wahr. Er bestätigt die Wahl von Rektor und Kanzler durch den Hochschulrat und wählt die Prorektoren. Der Senat wird vom Rektor geleitet.
Auf der Ebene einer Fakultät entspricht der Fakultätsrat dem Senat. Ihm gehören Vertreter der Lehrenden und der Studierenden einer Fakultät an. Alle Angelegenheiten von Studium und Lehre der Fakultät, die Erstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen sowie die Einrichtung von Instituten bedürfen seiner Zustimmung. In Berufungsverfahren muss er gehört werden. Der Fakultätsrat wählt auf Vorschlag des Rektors den Dekan und auf Vorschlag des Dekans den Prodekan und den Studiendekan.
Eine Fakultät wird vom Fakultätsvorstand geleitet. Der Fakultätsvorstand besteht aus dem Dekan als dem Leiter der Fakultät, dem Prodekan und dem Studiendekan. Der Fakultätsvorstand setzt die Beschlüsse des Fakultätsrats um und nimmt operative Aufgaben der Fakultät wahr. Ihm obliegt die Verwendung der der Fakultät zugewiesenen Haushaltsmittel und ist zuständig für Evaluationsverfahren. Der Dekan ist Dienstvorgesetzter der akademischen Mitarbeiter und Lehrbeauftragten; er sorgt dafür, dass die in der Fakultät tätigen Hochschullehrer ihren Lehr- und Prüfungsverpflichtungen nachkommen.
Für jeden Studiengang besteht eine Studienkommission, die vom Studiendekan der zuständigen Fakultät geleitet wird. Die Studienkommission besteht aus Vertretern der Lehrenden und der Studierenden des zu betreuenden Studiengangs; diese Vertretung kann auch fakultätsübergreifend erfolgen. Die Studienkommission erarbeitet die Studien- und Prüfungsordnungen, die der Senat – nach Anhörung im Fakultätsrat – verabschiedet und befasst sich mit praktischen Fragen des Studiums und der Prüfungen.
Der Promotionsausschuss ist für alle Promotionsverfahren zuständig; er wird zum Abschluss eines Verfahrens auch als Prüfungsausschuss tätig. Ihm gehören die Professoren an, die berechtigt
[1] Der Genus masculinum bei Berufs- und Funktionsbezeichnungen gilt für Männer und Frauen gleichermaßen.
